—_ 14 —
wahren und hat nach Ertheilung der ÜConcession die Beauf-
sichtigung der Anlage zu führen 3). Es gestattet das Gesetz
betr. die Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 28. März
1868, betr. die Errichtung öffentlicher, ausschliesslich zu benutzen-
der Schlachthäuser vom 9. März 1881°°), die Errichtung der
Schlachthäuser und die Feststellung der Regulative für den Be-
trieb derselben, sowie für die Fleischuntersuchung dem Magistrat,
setzt aber selbst die Strafe für die Uebertretung dieser Anord-
nungen fest. Die Cabinets-Ordre vom 28. December 1875 er-
mächtigte den Minister des Innern, die örtliche Strassenbau-
Polizei, d. h. die gesammte auf die Anlegung, Regulirung, Ent-
wässerung und Unterhaltung der Strassen und Brücken bezügliche
örtliche Polizei zu Berlin der Stadtgemeinde Berlin zur eigenen
Verwaltung zu überlassen °*); dies ist keine eigentliche Polizei,
sondern eine verwaltende Thätigkeit.
Dass die Orts-Polizei-Behörden zur Festsetzung der Taxen
für die sogenannten Strassengewerbe oder die Schornsteinfeger
nach & 76 der Reichs-Gewerbe-Ordnung, die Polizei-Behörden
überhaupt zum Erlass von Polizei-Verordnungen nach & 143
des Landes-Verwaltungs-Gesetzes der Zustimmung des Gemeinde-
Vorstandes oder der Berathung mit demselben bedürfen, ent-
hält kein Anerkenntniss dafür, dass den Gemeinden die Polizei-
Verwaltung als ein eigenes Recht zustehe, sondern es ist
dies nur eine Nachbildung der Mitwirkung der gesetzgebenden
Körper bei der allgemeinen Landesgesetzgebung, wobei man
ein anderes Glied als den betheiligten Gemeinde-Vorstand nicht
wohl finden konnte, wie man ja in gleicher Weise für den Erlass
#2) Zuständigkeits-Gesetz $ 114 ff,, Reichs-Gewerbe-Ordnung $$ 30—33®,
34, 37, 426, 44, 44, 53, 56, 58-60; Verordnung vom 31. December 1883 —
G.-S. 1884, S, 7.
8) G.-S. S. 273.
5%) Bericht über die Gemeinde-Verwaltung der Stadt Berlin von 1861
bis 1876 Theil I S. 35, von 1877—1881 Theil III S. 65,