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Ein Autoritätsverband ist ferner der der Markgenossen oder
Bürgernutzungs-Berechtigten, wenn, wie das jetzt oft der Fall ist,
die politische Gemeindevorstehung zugleich die Verwaltung des
Bürgergutes zu besorgen hat; ein eigenthümliches Beispiel bietet
auch der Verband der Grundbesitzer einer Gemeinde in Ansehung
des Gemeindejagdrechtes, wenn, wie dies in vielen Gegenden so
eingerichtet ist, die politische Gemeindevorstehung die Verwaltung
des gemeinsamen ‚Jagdrechtes zu besorgen hat ?°°).
Die Verbände mit collectiver Einheit erstrecken jedoch ihre
Bedeutung weit über das Privatrecht hinaus, ja man könnte sagen,
dass sie im Öffentlichen Rechte zu Hause sind.
So vor Allem im Processe. Hier hat ihre Natur von jeher
einen Streitpunkt abgegeben und auch hier drängte das Willens-
dogma dazu, sie als juristische Personen zu betrachten; auch hier
aber mussten sich die Anhänger desselben zur Anerkennung der
Vielheit der Rechtssubjecte bequemen, ohne dann im Stande zu
sein, diese Grebilde zu begreifen. Es gibt im Processe eine Reihe
von Fällen, in denen die freie Disposition über ein processuales
Recht dem Rechtssubjecte entzogen oder ihm von einem Dritten
aufoctroirt werden kann, ohne dass es desshalb aufhörte, alleiniges
Subject dieses Rechtes zu bleiben. So bei der Streitgenossen-
schaft ?°Y) im Falle des Schweigens eines der (fenossen ; so dort,
wo die Rechtsordnung ein Auftreten Mehrerer unter einem „Üol-
lectivnamen“ gestattet20%); auch gewisse eigenthümliche Er-
scheinungen im Gemeinderechte, wo, wie in alter Zeit, eine Be-
gibt sich aus den einschlägigen Normen der Seepolizeiordnungen. Es ent-
hält den Autoritätsverband in reinster Form. — ?°) Auch hier kann sich
aus einem solchen Verbande eine jur. Person, die Jagdgenossenschaft ent-
wickeln. Oesterreich besitzt Beispiele beider Spielarten neben einander; in
Böhmen wurden Jagdgenossenschaften eingeführt; in den übrigen Ländern
besteht noch die oben erwähnte Form des Autoritätsverbandes fort. —
0) Vgl, hierzu Wach, Civ. Pr. I. S. 522 ff. und Gierke, Gen.-Theorie
S. 592 ff. — °°) Es ist hier an Vereine, Clubs, Comites u. dgl. zu denken,
denen in der Praxis insbesondere von den Verwaltungsbehörden Partei-