Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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vollmächtigung Einzelner zur Processführung Namens der Gemeinde 
gewohnheitsmässig ?°) oder geradezu gesetzlich 2%) angenommen 
wird, dürften hierher zu stellen sein. 
Ein solches Gemeinschaftsverhältniss liegt ferner vor in den 
Fällen einer octroirten, auf den Process beschränkten Stellver- 
tretung, wie dort wo Gemeinden, kirchliche und weltliche Stif- 
tungen, Schulen, Kirchengüter durch staatliche Fiscalbehörden 
obligatorisch im Processe vertreten werden müssen ?°). 
Hierher gehört denn auch der Verband der Concursgläubiger, 
der als Majoritätsverband in ziemlich reiner Form ausgestaltet 
zu sein pflegt?%). Von grösster Wichtigkeit ist ferner dieser 
Begriff in den übrigen Gebieten des öffentlichen Rechtes. 
Nur durch ihn ist der Begriff der „Versammlung“ in all’ 
seinen Verzweigungen juristisch zu erfassen; denn die Versamm- 
lung ist nichts als eine Veranstaltung, um in corporativer, auto- 
ritärer oder in einer Mischform aus einer Mehrheit von Einzel- 
willen einen einheitlichen Gesammtwillen zu erzeugen, ohne dass 
rechte eingeräumt werden, ohne dass dieselben jur. Personen sind, — 2%) S, 
hierüber ausführlich GiERKE, Gen.-Theorie S. 214 ff.; Miırtteis, Stellvertretung 
S. 194. — 2%) Hierher gehört das französische Gesetz vom 18, Juli 1837, 
Art. 49, S. darüber OrTo Mayer, Theorie des französ. Verw.-R.s S. 455. 
— 20) Dies ist z. B. nach Österreichischem Rechte der Fall. — °°®%) Auch 
die Concursgläubigerschaft wurde von älteren Juristen häufig (und vom 
Standpunkte des Willensdogmas mit Recht) als jur. Person aufgefasst; in 
neuerer Zeit ist man jedoch von dieser Construction allgemein abgewichen. 
Vgl, SchuuLtze, Das D. Conc.-R. 1880. S. 14 ff. und Fırrına, Das R.-Conc.- 
R. 1881. S. 22 ff. Dagegen hat CAanstem in Grünhut’s Ztschr. IX. 1882. 
S. 468 ff. den Versuch gemacht, die Gläubigerschaft als ein „Rechtssubject“ 
aufzufassen, das aber dennoch keine jur. Person sei. Es gebe nämlich 
„wirkliche“ und bloss „gedachte“ Rechtssubjecte. Die „wirklichen“ seien 
theils willensfähig, wie handlungsfähige Menschen, theils willensunfähig, wie 
handlungsunfähige Menschen, Corporationen und subjectloses Vermögen; die 
„gedachten“ seien Personengesammtheiten, deren Sondervermögen, das Ver- 
mögen der Corporationen, Inhaber-, Ordrepapiere, herrschende, dienende 
Immobilien, Diese Theorie besonders zu widerlegen, wäre grausam. 8. 
übrigens die richtigen Bemerkungen L. Seurrert's: Zur Geschichte und 
Archiv für öffentliches Recht. V. 2. 16
	        
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