Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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dadurch aus der Mehrheit der Willensträger ein einheitliches 
Rechtssubject würde. 
Solche Verbände kommen endlich vor bei Staatenverbindungen. 
Denn haben wir soeben eine grosse Zahl von Verbänden kennen 
gelernt, die eine Willensorganisation, eine Einigungsmöglichkeit 
der Willens-Vielheit beim Fortbestehen der Rechtssubjectivität 
der Genossen zeigen, so werden wir den Werth jener Argumen- 
tation zu würdigen wissen, welche beim Staatenverband „das unter- 
scheidende Merkmal vom vertragsmässigen Gesellschaftsverhältniss“ 
in der Geltung des Majoritätsprincipes erblickt 2%)! 
Es gibt vielmehr eine grosse Zahl von staatlichen Verbänden, 
internationalen Vereinen, Bünden, welche eine Willensorganisa- 
tion besitzen, ohne dass es Jemandem beifallen könnte, die Per- 
sönlichkeit der Mitglieder derselben eben desshalb zu leugnen ?°®). 
Es gibt aber auch noch eine eigene Art dieser Verbände, 
deren Eigenthümlichkeit darin besteht, dass ihre Mitglieder in 
corporativer oder anstaltlicher Organisation fremde Rechte aus- 
üben. Eine Mehrheit von Tutoren oder Curatoren bietet ein 
Beispiel, wenn das Gesetz einen Majoritätsbeschluss als bindend 
erklärt; auch den Familienrath, wie er in manchen Staaten vor- 
kommt, mag man hieher zählen. 
Verbände dieser Art sind nun auch die Organe der Gemein- 
wesen inbegrifflich der staatlichen Behörden und Aemter. Auch 
sie üben nicht eigene Rechte aus, denn keinem Unbefangenen 
wird es beifallen, ein Gericht für das Subject des Rechtes zu 
strafen, zu richten, ein Steueramt für das Subject des Rechtes 
Steuern zu heben, eine politische Behörde für das Subject des 
Rechtes Soldaten einzuziehen zu halten! Ein oder mehrere Willen 
Dogmatik des D. Conc.-R.'s 1888. S. 88 ff. — 2°) So Häneı, Studien I. 
S. 50. — %%) JELLINER, Die Lehre von den Staatenverbindungen $. 58, 158 ff. 
HäneL schreibt daher auch dem Staatenbunde jur. Person zu a.a. O. S. 45; 
dagegen JELLINEK 8. 176 ff, freilich auf Grund von Erwägungen, die ich 
nicht theilen kann. —
	        
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