— 231 —
realisiren eben hier ein fremdes Recht: das ist das ganze
Räthsel. Dass diese Willen mechanisch neben einander oder or-
ganisch mit einander zur Ausübung berufen sein können, ist von
unserem Standpunkte aus ganz natürlich und selbstverständlich.
So sehen wir denn, dass hier genau die gleichen Formen der
Vertheilung der Willensmacht vorkommen, wie bei den Formen
der Gemeinschaft und der Gesellschaft.
Es gibt hier ganz wie dort die principielle Gleichheit des an
jeden der Gemeinschafter zur Gänze übertragenen Amtsrechtes,
so dass die Prävention entscheidet: die Form der Correalität ;
so bei den englischen F'riedensrichtern, bei den römischen Consuln
und Prätoren und in den oben Note 172 und 173 angeführten
Fällen. Ferner die Form der römischen societas oder communio:
Erforderniss der Einstimmigkeit, doch ohne Willensverbundenheit;
so die Fälle, wo mehrere Organe im Einvernehmen mit einander
zu verfügen haben (oben Note 176), oder in der Spielart der
gesammten Hand (wo also Einstimmigkeit und örtliches sowie
zeitliches Zusammenhandeln erforderlich ist, wie bei den römischen
Uensoren, bei der englischen Jury. Endlich die Form des
Majoritäts- oder Autoritätsverbandes mit seinen Mischformen. Wo
dieselbe vorliegt, haben die Aemter eine Willensorganisation ganz
wie diese. „Organische Gesetze“ stellen dieselbe fest, die Aemter
haben corporative oder anstaltliche „Verfassung“, sie haben selbst
wieder Organe, Versammlungen, Theilverbände u.s. w. Mag nun
eine Mehrheit von Beamten oder ein Einzelner zum Amte berufen
sein, stets wird hier ein „rechtlich relevanter Wille“ erzeugt, dessen
Einheitlichkeit gegenüber dem Wechsel der Mitglieder bezw. des
einzelnen Trägers des Amtes durch Rechtsnormen hergestellt wird.
Das Willensdogma zwingt uns desshalb, sie selbst als Rechtssub-
jecte zu betrachten; wir lehnen jedoch diese Folgerung aus be-
reits erörterten Gründen ab. Vom Standpunkte des Zweckdogmas
bietet das Begreifen dieser Erscheinung nicht die geringste Schwie-
rigkeit dar: wir haben eine Vielheit von rechtlich relevanten Willen,
16*