Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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realisiren eben hier ein fremdes Recht: das ist das ganze 
Räthsel. Dass diese Willen mechanisch neben einander oder or- 
ganisch mit einander zur Ausübung berufen sein können, ist von 
unserem Standpunkte aus ganz natürlich und selbstverständlich. 
So sehen wir denn, dass hier genau die gleichen Formen der 
Vertheilung der Willensmacht vorkommen, wie bei den Formen 
der Gemeinschaft und der Gesellschaft. 
Es gibt hier ganz wie dort die principielle Gleichheit des an 
jeden der Gemeinschafter zur Gänze übertragenen Amtsrechtes, 
so dass die Prävention entscheidet: die Form der Correalität ; 
so bei den englischen F'riedensrichtern, bei den römischen Consuln 
und Prätoren und in den oben Note 172 und 173 angeführten 
Fällen. Ferner die Form der römischen societas oder communio: 
Erforderniss der Einstimmigkeit, doch ohne Willensverbundenheit; 
so die Fälle, wo mehrere Organe im Einvernehmen mit einander 
zu verfügen haben (oben Note 176), oder in der Spielart der 
gesammten Hand (wo also Einstimmigkeit und örtliches sowie 
zeitliches Zusammenhandeln erforderlich ist, wie bei den römischen 
Uensoren, bei der englischen Jury. Endlich die Form des 
Majoritäts- oder Autoritätsverbandes mit seinen Mischformen. Wo 
dieselbe vorliegt, haben die Aemter eine Willensorganisation ganz 
wie diese. „Organische Gesetze“ stellen dieselbe fest, die Aemter 
haben corporative oder anstaltliche „Verfassung“, sie haben selbst 
wieder Organe, Versammlungen, Theilverbände u.s. w. Mag nun 
eine Mehrheit von Beamten oder ein Einzelner zum Amte berufen 
sein, stets wird hier ein „rechtlich relevanter Wille“ erzeugt, dessen 
Einheitlichkeit gegenüber dem Wechsel der Mitglieder bezw. des 
einzelnen Trägers des Amtes durch Rechtsnormen hergestellt wird. 
Das Willensdogma zwingt uns desshalb, sie selbst als Rechtssub- 
jecte zu betrachten; wir lehnen jedoch diese Folgerung aus be- 
reits erörterten Gründen ab. Vom Standpunkte des Zweckdogmas 
bietet das Begreifen dieser Erscheinung nicht die geringste Schwie- 
rigkeit dar: wir haben eine Vielheit von rechtlich relevanten Willen, 
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