Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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aber eine Einheit des ausserhalb des Verbandes liegenden Zweckes 
oder der Zwecke, welche durch jene Willen realisirt werden, 
vor uns; Zwecksubject bleibt das Gemeinwesen. 
8 8. Verwerthung des Zweckmoments im Begriff des 
Rechtssubjectes. 
So hätten wir denn zwei Gruppen von Erscheinungen be- 
trachtet, welche in einer, wie mich dünkt, unwiderleglichen Weise 
die Unhaltbarkeit des Willensdogmas beweisen. Denn die eine 
zeigt uns eine Vielheit von Willenssubjecten und trotzdem eine 
Einheit des Rechtssubjectes, die andere eine Einheit des Willens- 
subjectes und trotzdem eine Vielheit von Rechtssubjecten oder 
gar ein Fehlen desselben innerhalb des Verbandes; hier muss die 
Willenstheorie eine Einheit, dort eine Vielheit der Rechtssubjecte 
behaupten, soll sie mit sich selbst nicht in Conflict gerathen ; thut sie 
es nicht, so geräth sie mit dem Sprachgebrauch und unzweideutigen 
Erscheinungen des Rechtslebens so sehr in Widerspruch, dass 
ihre Anhänger in neuerer Zeit durchweg das Erstere vorziehen. 
Als Begriffsmerkmal des Rechtes und des Rechtssubjectes 
müssen wir daher das Zweckmoment anerkennen, wenn auch 
nicht in der Formulirung, die ihm IHERING und BEKKER gegeben 
haben. 
Man hat sich dabei vor allem darüber klar zu sein, dass 
Wille und Zweck nicht zwei sich fremd gegenüber stehende Phä- 
nomene sind, sondern dass der „Zweck“ selbst eine Aeusserung 
desjenigen psychischen Processes ist, welchen man als „Willen“ 
zu bezeichnen gewohnt ist. Auch der „Zweck“ muss „gewollt“ 
sein oder gewollt gewesen sein und was ihn vom Willen unter- 
scheidet, das ist nur die relativ grössere Nähe der durch seine 
Erfüllung bewirkten psychischen Befriedigung gegenüber dem Zu- 
stande der Wunschlosigkeit. M. a. W.: das als „Willen“ be- 
zeichnete Phänomen ist ein Mittel zur Erreichung des Zweckes 
und es kann jedes Zweckobject wieder Mittel, also Willensobject,
	        
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