Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

— 233 — 
für einen entfernteren Zweck abgeben, als dessen letzter uns die 
Herstellung jenes Zustandes erscheint, den wir als einen wunsch- 
losen denken. Wegen des rein negativen Charakters dieses letzteren 
ist nur eines der Mittel denselben zu erreichen, als Gegenstand 
rechtlicher Normirung denkbar: von der Werthung, welche die 
Rechtsordnung — oder wenn man lieber will: der herrschende 
Wille — diesem Mittel in Ansehung jenes Endzweckes zuschreibt, 
hängt es ab, ob die Imperative derselben (oder desselben) es als 
ein schutzbedürftiges und schutzwürdiges anerkennen; damit wird 
es für den Juristen ein „Zweck“ oder „Selbstzweck“ und alle 
psychischen Phänomene, die den Trieb, jenen Zweck zu erreichen, 
zum Ausdruck bringen, heissen im juristischen Sinne „Willen“. 
Beide Momente zusammen sind für den Begriff des Rechts- 
subjectes wesentlich und zugleich einander bedingend. Denn ohne 
diesen „Willen“ kann jener „Zweck“ nicht erveicht werden und 
ohne jenen „Zweck“ ist dieser „Wille“, ist die Richtung dieses 
Willens nicht bestimmbar. 
Rechtssubject ist daher der Träger eines jeden 
menschlichen Zweckes, den die harrschende Rechtsord- 
nung als Selbstzweck dadurch anerkennt, dass sie dem 
zu seiner Realisirung erforderlichen Willen rechtliche 
Kraft verleiht. 
Also nicht das Subject dieses Willens ist Rechtssubject und 
Recht daher nicht ein „Wollendürfen“; aber auch nicht jedes 
Subject eines Zweckes, der durch die Rechtsordnung geschützt 
wird, ist Rechtssubject, selbst wenn ihm der Nutzen des be- 
treffenden Rechtsinstitutes von dem Gesetze „zugedacht“ ist. Es 
kann „rechtlich geschützte Interessen“ geben, die doch keine 
Rechte sind, weil ihre Träger an der Verwirklichung derselben 
keinen Antheil haben. Rechtlich geschützt können sie gleichwohl 
sein, indem die Imperative der Rechtsordnung diesen Schutz be- 
zwecken und ihn durch ihre Organe erzielen. Unerlässlich ist 
vielmehr, dass die Rechtsordnung einen Willen, der dies Interesse
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.