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für einen entfernteren Zweck abgeben, als dessen letzter uns die
Herstellung jenes Zustandes erscheint, den wir als einen wunsch-
losen denken. Wegen des rein negativen Charakters dieses letzteren
ist nur eines der Mittel denselben zu erreichen, als Gegenstand
rechtlicher Normirung denkbar: von der Werthung, welche die
Rechtsordnung — oder wenn man lieber will: der herrschende
Wille — diesem Mittel in Ansehung jenes Endzweckes zuschreibt,
hängt es ab, ob die Imperative derselben (oder desselben) es als
ein schutzbedürftiges und schutzwürdiges anerkennen; damit wird
es für den Juristen ein „Zweck“ oder „Selbstzweck“ und alle
psychischen Phänomene, die den Trieb, jenen Zweck zu erreichen,
zum Ausdruck bringen, heissen im juristischen Sinne „Willen“.
Beide Momente zusammen sind für den Begriff des Rechts-
subjectes wesentlich und zugleich einander bedingend. Denn ohne
diesen „Willen“ kann jener „Zweck“ nicht erveicht werden und
ohne jenen „Zweck“ ist dieser „Wille“, ist die Richtung dieses
Willens nicht bestimmbar.
Rechtssubject ist daher der Träger eines jeden
menschlichen Zweckes, den die harrschende Rechtsord-
nung als Selbstzweck dadurch anerkennt, dass sie dem
zu seiner Realisirung erforderlichen Willen rechtliche
Kraft verleiht.
Also nicht das Subject dieses Willens ist Rechtssubject und
Recht daher nicht ein „Wollendürfen“; aber auch nicht jedes
Subject eines Zweckes, der durch die Rechtsordnung geschützt
wird, ist Rechtssubject, selbst wenn ihm der Nutzen des be-
treffenden Rechtsinstitutes von dem Gesetze „zugedacht“ ist. Es
kann „rechtlich geschützte Interessen“ geben, die doch keine
Rechte sind, weil ihre Träger an der Verwirklichung derselben
keinen Antheil haben. Rechtlich geschützt können sie gleichwohl
sein, indem die Imperative der Rechtsordnung diesen Schutz be-
zwecken und ihn durch ihre Organe erzielen. Unerlässlich ist
vielmehr, dass die Rechtsordnung einen Willen, der dies Interesse