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durch eigene Thätigkeit realisirt, mit rechtlicher Macht bekleidet,
an seine Emanationen rechtliche Wirkungen knüpft. Wenn man
dies Moment im Begriff des Rechtssubjectes festhält, so entgeht
man den irrigen Oonsequenzen, zu denen die IHERIN@’sche De-
finition führt und welche BEkKErR zum Theil gezogen hat. Es ist
ganz gleichgiltig, ob ein Rechtsinstitut die Interessen dieser oder
jener Subjecte schützen will, so lange die Rechtsordnung den
Willen nicht anerkennt, dessen eigene, selbständige Thätigkeit
dieselben zur Realisirung zu bringen befugt ist. Das Subject
dieses Willens, der herrschenden und handelnden Rechtsordnung
gegenüber gestellt, heisst „Partei“, und desshalb kann man in dem
Einräumen von Parteirechten seitens der Rechtsordnung das zweite
charakteristische Merkmal der Rechtssubjectivität erkennen. Die
Dispositionsmöglickeit ist ein wesentliches Element im Begriff
von Recht und Rechtssubject, aber nicht das allein charakte-
ristische, wie das \Willensdogma meint; ebenso wesentlich ist die
Beschaffenheit desjenigen Interessentypus, den die Rechtsordnung
für hinreichend wichtig hält, um ihn durch Anerkennung einer
ihn realisirenden Willensthätigkeit zum Selbstzweck, zum Recht zu
erheben.
Die meisten Einwendungen, welche gegen das Heranziehen
des Zweckmomentes gemacht werden, beruhen auf einem Miss-
verständnisse desselben, zum Theil provocirt durch ungeschickte
Formulirungen. Nicht das „Gesammtinteresse* eines Menschen
ist das Substrat seiner Rechtssubjectivität, sondern das Interesse,
das man durchschnittlich daran hat, dass ein Darlehen zurück-
erstattet, eine qualificirte thatsächliche Innehabung nicht gestört
werde, dass die Gatten sich Treue bewahren, die Kinder in ethisch
geforderter Weise erzogen und beeinflusst werden, dass so und
so beschaffenen Steuern gezahlt, Kriegsdienste dieser oder jener
Art geleistet werden u. s. w.: das sind die Interessen, welche
durch die entsprechende gesetzliche Formulirung ihren Ausdruck
finden und durch Anerkennung und Beschützung einer auf ihre