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Staatszwecke in juristischem Sinne also gibt es ‚nicht in
abstracto oder in subsidio, sondern jeder concrete Staat hat seine
concreten Zwecke, die sich mit der Gesammtheit der sachlichen
Competenz seiner Organe decken. Diese Zwecke sind das Sub-
strat der juristischen Persönlichkeit, nicht aber jene weiteren
Zwecke, zu denen diese als Mittel dienen.
Wenn man aber als Zwecksubstrat eines Rechtes so „vage All-
gemeinheiten“ 2102) annimmt, wie Rosın, der sich gegen die hier ge-
forderte Specialisirung der Zwecke ausdrücklich verwahrt zu Gunsten
eines „Gesammtinteresses“ und bemerkt, dass hinter dem Rechte
nicht ein ihm paralleles, bestimmtes Einzelinteresse stehe, sondern
die Persönlichkeit als Einheit mit ihrem Gesammtinteresse“ 1),
so kann man sich nicht wundern, wenn die Kritik eine juristische
Formulirung, die auf dieser Basis aufgebaut ist, abgelehnt hat”"?).
Insbesondere möchte ich mich ferner dagegen verwahren, dass das
Fehlen einer principiellen Verschiedenheit der Zwecke von Com-
mune und Staat als ein Argument gegen die hier vorgetragene
Ansicht verwerthet werde. Mag eine solche Verschiedenheit zu
entdecken sein oder nicht, was ich hier nicht untersuchen will,
jedenfalls wäre ein derartiges Argument verfehlt. Denn, wenn
man auch erkennt, dass beiden Arten von Personen das Merk-
mal des Selbstzweckes gemeinsam ist, so folgt daraus mit nichten,
dass der Inhalt dieser Zwecke den charakteristischen Unter-
schied derselben von einander darbieten müsse. Jenes Merk-
mal sagt uns vielmehr nichts anderes, als dass (mindestens) ein
Zweck, nicht was für ein Zweck von der Rechtsordnung an-
erkannt werde.
89. Stellvertretung und juristische Person.
So lange nun das Subject, das sich einen solchen von der Rechts-
ordnung anerkannten Zweck setzt, identisch ist mit jenem, das
9108) JELLINEK, Ges. u.Vdg.S. 192. — 211) Rosına. a.0. S. 24. — 212) S. Lönıne