Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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verstärken müssen, je nachdem dieser Wille von innen heraus 
erzeugt oder von oben gegeben wird, so ist doch das die Ver- 
fassung des Verbandes wesentlich charakterisirende Element der 
Machtfactor, durch den die Zwecksatzung erfolgt. Denn wie 
oben (& 7) ausgeführt, gibt es auch Verbände mit einer Mehr- 
heit von Zwecksubjecten, die eine Norm über die Herstellung 
eines einheitlichen Gesammtwillens vereinbart oder von der Rechts- 
ordnung octroirt erhalten haben, wie manche Gesellschaften, die 
Majoritäts- und Autoritätsverbände. Ebenso kann es Genossen- 
schaften geben mit frei gewähltem Zweck, deren Haupt durch eine 
ausserhalb des Verbandes stehende Macht eingesetzt wird und 
Anstalten mit gegebenem Zweck, deren Haupt frei gewählt wird. 
Hierdurch entstehen Mischformen zwischen den beiden Typen, die 
dadurch sehr vielgestaltig werden, dass sowohl bei Feststellung 
des Zweckes als auch bei Einsetzung des ihn verwirklichenden 
Willens Combinationen der mannigfaltigsten Art zwischen den 
Formen der Wahl und der Octroirung möglich sind’???). 
Diese Mischformen sind nichts anderes als der Ausdruck der 
Machtvertheilung zwischen einem über dem Verbande stehenden 
herrschenden Willen und den Einzelwillen der Genossen, sie sind 
daher so zahlreich, als es Abstufungen dieser Machtvertheilung 
geben kann. 
Wie genossenschaftliche Bildungen ohne irgend welche Ein- 
flussnahme seitens des Staates entstehen können, wenn derselbe 
‚ge Ueberwachung oder Förderung des Associationswesens sich 
nicht zum Zwecke macht, so können auch Anstalten in gleicher 
Weise geschaffen werden; denn es gab und gibt stets Macht- 
factoren neben und ausserhalb des Staates, welche die Menschen 
als herrschende anerkennen. So werden durch religiöse Vorstel- 
lungen, welche den Glauben an die Gebote eines übernatürlichen 
Willens erzeugen, die Kirchen als Heilsanstalten in’s Leben 
22) 8, die schöne Darstellung bei GIERKE, Gesch. des Körpersch. Begr. 
S. 971 ff.
	        
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