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verstärken müssen, je nachdem dieser Wille von innen heraus
erzeugt oder von oben gegeben wird, so ist doch das die Ver-
fassung des Verbandes wesentlich charakterisirende Element der
Machtfactor, durch den die Zwecksatzung erfolgt. Denn wie
oben (& 7) ausgeführt, gibt es auch Verbände mit einer Mehr-
heit von Zwecksubjecten, die eine Norm über die Herstellung
eines einheitlichen Gesammtwillens vereinbart oder von der Rechts-
ordnung octroirt erhalten haben, wie manche Gesellschaften, die
Majoritäts- und Autoritätsverbände. Ebenso kann es Genossen-
schaften geben mit frei gewähltem Zweck, deren Haupt durch eine
ausserhalb des Verbandes stehende Macht eingesetzt wird und
Anstalten mit gegebenem Zweck, deren Haupt frei gewählt wird.
Hierdurch entstehen Mischformen zwischen den beiden Typen, die
dadurch sehr vielgestaltig werden, dass sowohl bei Feststellung
des Zweckes als auch bei Einsetzung des ihn verwirklichenden
Willens Combinationen der mannigfaltigsten Art zwischen den
Formen der Wahl und der Octroirung möglich sind’???).
Diese Mischformen sind nichts anderes als der Ausdruck der
Machtvertheilung zwischen einem über dem Verbande stehenden
herrschenden Willen und den Einzelwillen der Genossen, sie sind
daher so zahlreich, als es Abstufungen dieser Machtvertheilung
geben kann.
Wie genossenschaftliche Bildungen ohne irgend welche Ein-
flussnahme seitens des Staates entstehen können, wenn derselbe
‚ge Ueberwachung oder Förderung des Associationswesens sich
nicht zum Zwecke macht, so können auch Anstalten in gleicher
Weise geschaffen werden; denn es gab und gibt stets Macht-
factoren neben und ausserhalb des Staates, welche die Menschen
als herrschende anerkennen. So werden durch religiöse Vorstel-
lungen, welche den Glauben an die Gebote eines übernatürlichen
Willens erzeugen, die Kirchen als Heilsanstalten in’s Leben
22) 8, die schöne Darstellung bei GIERKE, Gesch. des Körpersch. Begr.
S. 971 ff.