Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Zeit recht nützlich gewesen sein, um das Kirchengut seinem 
Zwecke zu erhalten; aber darin liegt keine logische Rechtfertigung! 
Mit Recht bezeichnen sie HüßLer ?*?), SCHULTE ?**) und MEURER °*°) 
als eine durch und durch heidnische. 
Denn wenn ich mir einen Heiligen oder Engel als Rechts- 
subject, als Eigenthümer denke, so liegt in dieser Vorstellung 
schon beschlossen die Idee von anderen gleichberechtigten In- 
teressensubjecten und über ihnen eine Gewalt, befähigt und be- 
rufen diese Interessen behufs Ermöglichung eines Gemeinlebens 
mit einander in Einklang zu bringen. Wie kann ich mir aber 
das Centrum und den Inbegriff aller Macht, den nach christlicher 
Anschauung allmächtigen Gott als Träger von egoistischen In- 
teressen denken und wo wäre die Rechtsordnung die über ihm 
steht und seine Rechte mit denen seiner Rechtsgenossen in Ein- 
klang brächte? Und ebenso wenig wie über der Gottheit steht 
die menschliche Rechtsordnung über Seelen, Engeln und Heiligen, 
die nach christlichem Glauben eine durchaus unkörperliche Existenz 
führen und daher keine Zwecke wie die Menschen haben können. 
Diesen Gedanken hat vollkommen treffend schon vor mehr als 
200 Jahren der spanische Moralist FILLıucıus in seiner Schrift: 
De statu ecclesiae (1626) ausgesprochen, indem er sagt: „Ut 
quis sit verus dominus civilis debeat esse persona politica, quae 
vitam nobiscum civilem societatemque mutuam cum aliis exercere 
possit. Dominium enim civile ad vitam socialem quac consistit in 
mutuo commercio dandi et accipiendi natura sua est ordinatum. 
Sed Christus non est hujusmodi persona“ *°), 
Wenn trotzdem zahlreiche kirchenrechtliche Autoren und 
zwar bis in die neueste Zeit an der Idee der göttlichen Proprietät 
des Kirchengutes festhalten, ja manche geneigt sind, diese Auf- 
fassung als ein Privilegium einer besonderen „christlichen Wissen- 
  
  
#4) A.a.0O. S. 15. — ?*t) De rerum eccles. dom. diss. 1851. S. 29; des- 
selben System des allg. kath. K.-R. II. S. 481. — #5) A. a. O. 8. 295. — 
48) Vgl. HüsLer a. a. O. S. 23 fi.
	        
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