Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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schen Person und der Behörde geben, weil die Verwaltung der 
Aufgaben eines Gemeinwesens in der verschiedenartigsten Weise 
zwischen den eigenen und den staatlichen Willensträgern vertheilt 
sein kann. Abgesehen von provisorischen Machtübertragungen an 
letztere, wie bei Sequestrationen, Zwangscuratoren, Zwangsetati- 
sirungen, commissarischer Verwaltung u. s. w. können auch dauernd 
einzelne Aufgaben den eigenen Willensträgern der juristischen 
Person entzogen und an Behörden des Staates oder anderer Ge- 
meinwesen übertragen sein??%). So ist in Oesterreich beispiels- 
weise den religiösen Anstalten und den Schulen die Vertretung 
vor Gericht entzogen und den staatlichen Finanzprocuraturen 
unterstellt; in grösseren Städten werden gewisse polizeiliche Agen- 
den durch die Regierungspolizeibehörden gänzlich besorgt, so dass 
in diesem Falle nur die Aufbringung der Kosten in die Compe- 
tenz der Gemeindebehörden fällt ®°”) u. dgl. m. Um ein solches 
Verhältniss juristisch zu begreifen, muss man eine Specialisirung 
des Zweckes vornehmen. Betrachtet man im zuletzt erwähnten 
Beispiele die polizeiliche Verwaltung im Ganzen als Zweck, so 
ist die Realisirung desselben zwischen Behörden und der juristi- 
schen Person getheilt; betrachtet man dagegen nur die Aufbringung 
und Vertheilung der bezüglichen Kosten als Gemeinzweck, so bildet 
derselbe, da die Realisirung dieses Zweckes einem selbständigen 
Willen überlassen ist, eine juristische Person. Und ebenso liegt 
die Sache in jenen Fällen, in welchen Verbände nur zu dem 
Böhmen, 1887. S. 56 ff. — ?5%) Schon in jenen zahlreichen Fällen, in denen 
eine Genehmigung der Aufsichtsbehörden einzutreten hat, liegt eine An- 
näherung an den behördlichen Typus vor, --weil dann mindestens eine Mit- 
wirkung der betreffenden Behörden erforderlich ist. — ?°7) Diese Form stellt 
wohl die äusserste Annäherung an den behördlichen Typus dar; der Gemein- 
zweck, der als Substrat einer jur. Person in solchem Falle übrig bleibt, ist 
das Interesse, welches die Betheiligten daran haben, die Aufbringung und 
Vertheilung der bezüglichen Lasten selbst vorzunehmen. Wäre auch diese 
der staatlichen Behörde übertragen, so würde (hinsichtlich des betreffenden 
Aufgabenkreises) aus der Gemeinde ein staatlicher Verwaltungsbezirk ohne 
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