— 265 —
schen Person und der Behörde geben, weil die Verwaltung der
Aufgaben eines Gemeinwesens in der verschiedenartigsten Weise
zwischen den eigenen und den staatlichen Willensträgern vertheilt
sein kann. Abgesehen von provisorischen Machtübertragungen an
letztere, wie bei Sequestrationen, Zwangscuratoren, Zwangsetati-
sirungen, commissarischer Verwaltung u. s. w. können auch dauernd
einzelne Aufgaben den eigenen Willensträgern der juristischen
Person entzogen und an Behörden des Staates oder anderer Ge-
meinwesen übertragen sein??%). So ist in Oesterreich beispiels-
weise den religiösen Anstalten und den Schulen die Vertretung
vor Gericht entzogen und den staatlichen Finanzprocuraturen
unterstellt; in grösseren Städten werden gewisse polizeiliche Agen-
den durch die Regierungspolizeibehörden gänzlich besorgt, so dass
in diesem Falle nur die Aufbringung der Kosten in die Compe-
tenz der Gemeindebehörden fällt ®°”) u. dgl. m. Um ein solches
Verhältniss juristisch zu begreifen, muss man eine Specialisirung
des Zweckes vornehmen. Betrachtet man im zuletzt erwähnten
Beispiele die polizeiliche Verwaltung im Ganzen als Zweck, so
ist die Realisirung desselben zwischen Behörden und der juristi-
schen Person getheilt; betrachtet man dagegen nur die Aufbringung
und Vertheilung der bezüglichen Kosten als Gemeinzweck, so bildet
derselbe, da die Realisirung dieses Zweckes einem selbständigen
Willen überlassen ist, eine juristische Person. Und ebenso liegt
die Sache in jenen Fällen, in welchen Verbände nur zu dem
Böhmen, 1887. S. 56 ff. — ?5%) Schon in jenen zahlreichen Fällen, in denen
eine Genehmigung der Aufsichtsbehörden einzutreten hat, liegt eine An-
näherung an den behördlichen Typus vor, --weil dann mindestens eine Mit-
wirkung der betreffenden Behörden erforderlich ist. — ?°7) Diese Form stellt
wohl die äusserste Annäherung an den behördlichen Typus dar; der Gemein-
zweck, der als Substrat einer jur. Person in solchem Falle übrig bleibt, ist
das Interesse, welches die Betheiligten daran haben, die Aufbringung und
Vertheilung der bezüglichen Lasten selbst vorzunehmen. Wäre auch diese
der staatlichen Behörde übertragen, so würde (hinsichtlich des betreffenden
Aufgabenkreises) aus der Gemeinde ein staatlicher Verwaltungsbezirk ohne
y