Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Zwecke in’s Leben gerufen werden, um gewisse ihnen seitens der 
Behörden auferlegte Lasten zu repartiren, wie wenn es sich um 
Aufbringung der Kosten von Strassen-, Brücken-, Kirchenbauten 
u. dgl. handelt 25°). 
Am schwierigsten gestaltet sich aber in der Praxis die Unter- 
scheidung zwischen donatio sub modo und Stiftung, besonders 
bei aus älteren Zeiten stammenden Geschäften dieser Categorie, weil 
man früher die Stiftungen nicht als eine besondere Art von ju- 
ristischen Personen erkannte und der Staat sich um die Verwal- 
tung von Stiftungen nicht kümmerte. Ein sehr gewöhnliches 
Mittel, Stiftungen zu machen, bestand daher darin, einen Ver- 
mögenscomplex einem bestehenden Gemeinwesen, z. B. einer 
Gemeinde, insbesondere aber religiösen Körperschaften, Orden 
schenkungsweise zu überlassen, aber die Erträgnisse desselben 
einem bestimmten Zwecke zu widmen. Dem Erfolge nach ist es für 
die Regel der Fälle freilich gleichgültig, ob man die Form der 
Stiftung oder jene der donatio sub modo wählt, da ja auch im 
letzteren Falle die Erfüllung des modus staatlicher oder polizei- 
licher Ueberwachung unterstellt ist. Actuell aber wird der Unter- 
schied z. B. wenn das betreffende Gemeinwesen aufhört oder 
aufgehoben wird, wie das in Oesterreich in Folge der Säculari- 
sationen des vorigen Jahrhunderts sehr häufig der Fall war. Lag 
eine Schenkung vor, so fällt das gewidmete Vermögen an den 
Persönlichkeit geworden sein. — 29°) Die Frage nach der selbständigen Per- 
sönlichkeit der Anstalten eines Gemeinwesens ist häufig von grosser Wichtig- 
keit. Beispielsweise wenn es sich um das Wahlrecht von Gemeindeanstalten 
in die Gemeindevertretung handelt. Die Gemeinde selbst und ihre Anstalten 
ohne eigene Persönlichkeit können hier natürlich auch kein Wahlrecht aus- 
üben, da die erste Bedingung eines solchen eine mindestens nach irgend einer 
Richtung anerkannte Rechtsfähigkeit der Anstalt ist (vgl. z. B. Erk. des 
österr. Verw.-Ger.-H. No. 138, 3066, 3324, 3750, s. auch 1671). Ferner wenn 
es sich um die Frage handelt, ob die Beamten solcher Anstalten als Beamten 
des betreffenden Gemeinwesens zu betrachten und somit vom Wahlrecht oder 
der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (vgl. ebenda No. 1231, 3397, 3465). —
	        
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