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Zwecke in’s Leben gerufen werden, um gewisse ihnen seitens der
Behörden auferlegte Lasten zu repartiren, wie wenn es sich um
Aufbringung der Kosten von Strassen-, Brücken-, Kirchenbauten
u. dgl. handelt 25°).
Am schwierigsten gestaltet sich aber in der Praxis die Unter-
scheidung zwischen donatio sub modo und Stiftung, besonders
bei aus älteren Zeiten stammenden Geschäften dieser Categorie, weil
man früher die Stiftungen nicht als eine besondere Art von ju-
ristischen Personen erkannte und der Staat sich um die Verwal-
tung von Stiftungen nicht kümmerte. Ein sehr gewöhnliches
Mittel, Stiftungen zu machen, bestand daher darin, einen Ver-
mögenscomplex einem bestehenden Gemeinwesen, z. B. einer
Gemeinde, insbesondere aber religiösen Körperschaften, Orden
schenkungsweise zu überlassen, aber die Erträgnisse desselben
einem bestimmten Zwecke zu widmen. Dem Erfolge nach ist es für
die Regel der Fälle freilich gleichgültig, ob man die Form der
Stiftung oder jene der donatio sub modo wählt, da ja auch im
letzteren Falle die Erfüllung des modus staatlicher oder polizei-
licher Ueberwachung unterstellt ist. Actuell aber wird der Unter-
schied z. B. wenn das betreffende Gemeinwesen aufhört oder
aufgehoben wird, wie das in Oesterreich in Folge der Säculari-
sationen des vorigen Jahrhunderts sehr häufig der Fall war. Lag
eine Schenkung vor, so fällt das gewidmete Vermögen an den
Persönlichkeit geworden sein. — 29°) Die Frage nach der selbständigen Per-
sönlichkeit der Anstalten eines Gemeinwesens ist häufig von grosser Wichtig-
keit. Beispielsweise wenn es sich um das Wahlrecht von Gemeindeanstalten
in die Gemeindevertretung handelt. Die Gemeinde selbst und ihre Anstalten
ohne eigene Persönlichkeit können hier natürlich auch kein Wahlrecht aus-
üben, da die erste Bedingung eines solchen eine mindestens nach irgend einer
Richtung anerkannte Rechtsfähigkeit der Anstalt ist (vgl. z. B. Erk. des
österr. Verw.-Ger.-H. No. 138, 3066, 3324, 3750, s. auch 1671). Ferner wenn
es sich um die Frage handelt, ob die Beamten solcher Anstalten als Beamten
des betreffenden Gemeinwesens zu betrachten und somit vom Wahlrecht oder
der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (vgl. ebenda No. 1231, 3397, 3465). —