— 267 —
Staat mit dem eigenen des Ordens; lag aber eine Stiftung vor,
so muss die Verwaltung der Stiftung nunmehr in andere Hände
übergehen, das gestiftete Vermögen aber seinem Zwecke erhalten
bleiben. Eine allgemeine Regel lässt sich zur Beurtheilung solcher
Fälle freilich nicht aufstellen; doch wird man hierbei die rechts-
wissenschaftlichen Anschauungen der älteren Zeit und ihren Ein-
fluss auf die Stylisirung der Rechtsgeschäfte nicht ausser Acht
lassen können, demgemäss in so manchen derselben, eine Stiftung
erblicken müssen, obwohl die Ausdrucksweise für eine Schenkung
sprechen mag.
Aus der Unentbehrlichkeit des Willensmomentes ergibt sich
ferner, dass eine Menge von Menschen ohne Willensorganisation,
möge dieselbe auch noch so sehr durch gewisse geistige oder
materielle Interessen geeint sein, kein Gemeinwesen und folglich
auch keine juristische Person bilden, wenn auch jene Inter-
essen durch die Rechtsordnung geschützt und anerkannt sein
sollten. So geniesst in den meisten Staaten die jüdische Religion
denselben Rechtsschutz wie die übrigen Religionen, ja ihre Be-
kenner werden — als Anhänger einer gesetzlich anerkannten
Religion — nicht selten, gleichwie die übrigen Religionsgesell-
schaften, als „öffentliche Corporation“ oder „Anstalt“ bezeichnet,
obwohl sie weder in ihrer Gesammtheit, noch meist in ihrer Ver-
einigung innerhalb des Staates eine Willensorganisation besitzen,
sondern nur zu einzelnen Cultusgemeinden geeinigt sind. Aehnlich
liegt die Sache bei den österreichischen Nationalitäten. In ver-
schiedenen Verfassungsgesetzen, so auch im geltenden Staatsgrund-
gesetze vom 21. December 1867 wird feierlich ein „unverletz-
liches Recht aller Volksstämme auf Pflege ihrer Sprache und
Nationalität in Amt, Schule und öffentlichem Leben“ gewähr-
leistet. So bindend nun auch diese Norm zweifellos für die
Behörden wirken muss, so bilden die Nationalitäten doch keine
Juristischen Personen, weil es ihnen an einer Willensorganisation
gänzlich gebricht, obwohl ihnen im Gesetze ausdrücklich ein