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einer juristischen Person mit deren Einheit verbinden lasse ? Ge-
wiss würde die ausschliessliche Betonung des Zweckmomentes zu
der Annahme führen, dass so viele juristische Personen bestehen,
als ihr Zwecke gesetzt sind.
Allerdings liegt der Hauptwerth des Zweckmoments in der
Möglichkeit, ja Nothwendigkeit unbegrenzter Specialisirung
des Persönlichkeitszweckes. Es ist, wie schon erwähnt, von
vorneherein verfehlt, irgend einen Complex von Zwecken als
Substrat des Persönlichkeitsbegriffes herauszuheben oder gar von
dem „Gresammtzwecke“ der Persönlichkeit als einer sich a priori
ergebenden Einheit zu sprechen. Denn der Inhalt derselben er-
gibt sich lediglich aus der Anerkennung seitens der Rechtsordnung,
für die sich kein a priori festzustellendes Merkmal finden lässt.
Eine Einheit der Zwecke entsteht zwar in concreto, aber nur
a posteriori durch das rein zufällige Zusammentreffen so und so
vieler anerkannter Zwecke in einer Willenseinheit, welche
dieselben zu verwirklichen berufen ist. Es können daher zweifellos
einem Individuum, wie einer Verbandspersönlichkeit mehrere
Zwecke gesetzt sein, ohne dass deshalb daraus mehrere Persön-
lichkeiten entstünden, weil und wenn jene Zwecke durch einen
einheitlichen Realisirungswillen mit einander verbunden sind: das
einigende Band für die Vielheit der Zwecke ist dann der ein-
heitliche Wille 2).
Diese Auffassung entspricht natürlich der romanistischen
Doktrin ebenso wenig, wie dem Willensdogma. Es ist zwar in
den Sprachgebrauch einiger -im Banne der ersteren stehenden
Gesetze eine Bedeutung des Wortes „Persönlichkeit“ überge-
gangen, welche einerseits diese auf den Kreis der Vermögens-
fähigkeit beschränkt, andererseits aber den ganzen Umfang
der letzteren darunter begreift. Wie wenig gerechtfertigt aber
diese Identificirung von Vermögensrechtsfähigkeit und Persönlich-
ist, muss ich mir hier vorbehalten. — 2%) Ich gelange also für diesen Fall
gerade zu dem umgekehrten Resultat wie ZITELMAnN a. a. O. 8. 93 ff. —