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keit ist, zeigt ein Blick auf die langsame und stufenweise Ent-
wickelung der Vermögensfähigkeit der juristischen Personen im
römischen Recht, sowie die Thatsache, dass man im Mittelalter
ganz gewöhnlich die Rechtssphäre der’ letzteren auch in das Fa-
milienrecht hinein erstreckt hat ?*), Unzweifelhaft ist nun zwar
mit Rücksicht auf die romanistische Doctrin damit, dass von einer
„Person“, von „Corporationsrechten“ in einem Gesetze die Rede
ist, oder in ähnlicher Ausdrucksweise von einem Rechtssubjekt
gehandelt wird, zunächst die privatrechtliche Vermögensfähigkeit
gemeint; allein es entsteht nunmehr die Frage, wie weit in das
öffentliche Recht hinein sich diese „Persönlichkeit“ erstrecke?
Es ist klar, dass eine derartige Frage auch in jenen Staaten
auftauchen muss, deren Gesetzgebungen den Persönlichkeitsbegriff
im romanistischen Sinne fixirt zu haben glauben und zwar um
so häufiger als Gesetzgebung und Verwaltung bei den bezüglichen
Willensakten sich der Tragweite ihrer Ausdrucksweise oft nicht
bewusst werden.
Die Frage, welches Maass von öffentlichen Rechten den
juristischen Personen zukomme, ist eine uralte. Die Glossatoren
hatten ganz allgemein den Satz aufgestellt, dass die Rechtsfähig-
keit der juristischen Personen sich auf das ganze Vermögensrecht
erstrecke und insbesondere auch auf die nach mittelalterlicher An-
schauung in Vermögensrechte eingekleideten öffentlichen Rechte
wie Vogtei, Gerichtsgewalt, Lehensherrlichkeit, Patronat u. s. w.;
sie leiteten aber auch aus dem Wesen der Corporationen die
Rechte der Selbstverwaltung, der Mitglieder-Aufnahme, der Vor-
steherwahl, der Selbstbesteuerung, insbesondere aber der Autonomie
und der Gerichtsbarkeit ab, welche diesen somit auch ohne besondere
Verleihung zustehen sollten, — auf Grund von verschiedenen
Quellenstellen, welche die Glossatoren in einer dem Zeitbedürfniss
entsprechender Weise interpretirten und missverstanden ?°). Die
264) $. Gierke III. S. 256, 291, 300. Im 15. Jahrhundert wurde beispiels-
weise Catharina Cornaro vom Staate Venedig adoptirt. — ?%) GIERKE