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auch hier ein Anderer das Recht des Rechtssubjectes ausübt;
allein sie unterscheidet sich sehr wesentlich von einem solchen da-
durch, dass der scheinbare Vertreter selbst auch Subject dieses
selben Rechtes ist, somit das Recht gleichzeitig im eigenen Namen,
als „eigenes Recht“ ausübt. Gleichwohl aber wird dadurch,
dass er dies thut, wie bemerkt, zugleich das Recht des anderen
ausgeübt, indem das Interesse dieses letzteren durch jenen mit
befriedigt wird, entweder ganz oder unter dazu tretenden accessori-
schen Leistungen.
Auch eine Aehnlichkeit mit der Interessengemeinschaft,
welche die juristische Person bildet, ist nicht zu verkennen. Bei
ihr gehen zwar auch die Zwecke der Einzelnen in einem Ge-
sammtzwecke auf. Allein dieser letztere wird in der juristischen
Person das Substrat einer neuen, von den Einzelnen verschie-
denen Persönlichkeit, indem eine Willensorganisation besteht, welche
eine einheitliche Realisirung jenes Zweckes möglich und nothwendig
macht. Diese Willensorganisation jedoch fehlt hier; jeder Ge-
meinschafter ist Rechtssubject und bleibt Herr in seiner Sphäre.
Der Unterschied zwischen dieser Gremeinschaft und der ju-
ristischen Person besteht also darin, dass bei der letzteren die
Einheit des Rechtssubjectes vorhanden ist, bei der hier in’s
Auge gefassten (emeinschaft die Einheit des Rechtes (trotz
Mehrheit von Subjecten desselben). Will man dies Verhältniss
als ein „getheiltes“ Recht bezeichnen, so ist gegen eine solche ja
immer bildliche Bezeichnung nichts zu erinnern, wenn man sich
vor Augen hält, dass hier nicht die Zwecke getheilt sind, wie bei
den übrigen getheilten Rechten, sondern nur die Dispositions-
befugnisse. „Getheilt“ ist daher hier nur die Ausübung des
Rechtes in zwei Willen mit abgegrenzten Sphären; die Zwecke
aber, welchen diese Willen dienen, werden von der Rechtsordnung
als identisch behandelt; es entsteht zwar eine Einheit dieser
Zwecke, aber die Einheit der Willen, die bei der juristischen
Person nothwendig vorhanden sein muss, fehlt hier. Von der zuerst