Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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zersetzt und entweder zu der festeren Einigung eines Gemein- 
wesens oder zu einer Auflösung der Gemeinschaft in unverbun- 
dene Rechtskreise geführt. 
Die Schwierigkeit für diese Gemeinschaftsform die passenden 
Lebensverhältnisse zu finden, liegt darin, dass ein Rechtssubject 
durch Verfolgung des eigenen Interesses, somit durch Ausübung 
des eigenen Rechtes zugleich fremden Interessen dienen, die 
Ausübung des Rechtes eines Anderen bewerkstelligen soll. Das 
scheint dem egoistischen Triebe der menschlichen Natur zu wider- 
sprechen. In der That sehen wir, dass diese Form nur dort 
anwendbar ist, wo und so lange das egoistische Interesse des 
einen aus einem tiefer liegenden Motive mit den Interessen des 
anderen Gemeinschafters verknüpft ist. Und dies ist zunächst der 
Fall auf dem Gebiete des Familienrechtes, wo die Rechtsordnung 
caritative Empfindungen vorfindet, sie als eigene Interessen des 
das Recht zunächst Ausübenden anerkennt und zur Wahrung der 
Interessen des Anderen verwerthet. Hierauf basiren die „eigenen“ 
Rechte gewisser Personen aus dem Familienkreise auf gesetzliche 
Vertretung hilfsbedürftiger oder willensunfähiger Personen: das 
Recht des Vaters auf Verwaltung und eventuell Nutzniessung des 
Vermögens und sonstiger Rechte seiner Kinder”?’””), das Recht 
gewisser verwandter Personen auf Verwaltung der Vormundschaft, 
je nach Beschaffenheit des materiellen Rechtes auch das Recht 
des Ehemannes auf Verwaltung des Vermögens seiner Gattin und 
Ausübung ihrer politischen Rechte?”®), woran sich das Recht 
der Regentschaft schliesst. 
277) Es soll hier im Vorübergehen daran erinnert werden, dass dies 
Verhältniss von einigen römischen Juristen unklar durch eine „unitas per- 
sonae“ charakterisirt wurde (L. 11. C. de imp. subst. 6, 26; $ 4. J. de 
inut. stip. 3, 19), woraus denn bis in unser Jahrhundert hinein eine „jur. Per- 
son“ gemacht wurde. — 78) Das römische Recht kennt ein ganz ähnliches 
Rechtsinstitut in der dos. Es ist aber bezeichnend für die individua- 
listische Anschauung der Römer, dass sie selbst hier den Gedanken einer 
Gemeinschaft von Rechtssubjecten bei Identität und Ungetheiltheit des
	        
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