Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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nischen unterscheidet, nämlich der Anerkennung einer Sphäre von 
Sonderinteressen gegenüber dem Gemeinwesen, in die einzugreifen 
diesem verwehrt sein soll. 
Juristisch gesprochen charakterisirt sich also dies Verhältniss 
auch hier so, dass Subject eines und desselben Rechtes zwei 
Rechtssubjecte, nämlich sowohl die Gesammtheit als das Indi- 
viduum sind und dass die Möglichkeit der Interessenidentität und 
die Vertheilung der Willensmacht hinsichtlich der Rechtsausübung 
gegeben ist durch die Mitgliedschaft im Verbande. Und genau 
dasselbe Verhältniss kann sich ergeben, wenn das Individuum, von 
dem soeben gesprochen, nicht ein einzelner Mensch, sondern selbst 
wieder ein Verband ist, der somit in dieser Lage zugleich Mit- 
glied eines höheren Verbandes und juristische Person ist. 
Diese Form kann also der Verbandsorganismus annehmen, 
und es ist bekannt, in welchem intensiven Umfang das germanische 
Rechtsleben dieselbe realisirt hat; es ist somit allerdings die Mög- 
lichkeit gegeben, dass eine „Person als solche zugleich ein orga- 
nischer Theil einer höheren Verbandsperson“?®°) ist. Allein in 
diesem Moment das charakteristische Merkmal des Verbands- 
organismus überhaupt zu finden, halte ich für verfehlt. Auch 
dort, wo der Einzelne an der Willensherrschaft über sein Inter- 
esse keinen Antheil hat, somit lediglich von einem übergeordneten 
Willen beherrscht wird, sehe ich — was freilich das Willens- 
dogma nicht kann — im Verbande einen Organismus, sobald dieser 
herrschende Wille nicht seine eigenen oder fremde Interessen 
durch die Herrschaft realisirt, sondern den nach seiner besten 
Einsicht ausfindig gemachten Gesammtzweck der Menge als einer 
Einheit und in ihm nach dem Durchschnitt (aber freilich nur 
nach dem Durchschnitt, nicht in allen concreten Fällen) zugleich 
die Interessen des einzelnen Mitgliedes. Somit betrachte ich denn 
jene Ansicht als eine durch das germanistische Ideal bewirkte 
380) PrEuss a. a. O. S. 164.
	        
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