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Trübung des Begriffs des Organismus, deren Ablehnung uns daran
verhindert — wozu jene Ansicht führen muss — den antiken und den
absoluten Staat, ja genau genommen jede anstaltliche Form des
Gemeinwesens aus der Reihe der organischen Bildungen zu streichen.
Ueberblicken wir nun so kurz als möglich die wichtigsten
Gebilde, welche unter die hier besprochene Gemeinschaftsform fallen.
Eine ungeahnte Perspective wird sich dabei durch den Ausblick auf
das moderne Öffentliche Recht ergeben, wo diese Form vorlängst
die Basis für die allerwichtigsten Rechtsinstitute abgegeben hat.
Zunächst fällt uns eine Gruppe von Erscheinungen auf, die
den Zusammenhang mit der Verbandseinheit scheinbar vermissen
lassen: das Eigenthum das zwischen Lehensherren und Vasallen
und jenes, das zwischen Gutsherren und Bauern getheilt ist. Von
vorneherein ist jener Zusammenhang dagegen klar bei solchen In-
stituten, welche mindestens auf der einen Seite nothwendig eine
juristische Person zur Voraussetzung haben. Beispiele dieser Art
bieten das Recht des Besitzers eines Familien - Fideicommisses,
der kirchlichen Beneficiaten, die Nutzungsrechte an der Allmende,
an dem öffentlichen Gute, überhaupt die meisten jener zahllosen
Rechte einzelner Mitglieder eines Verbandes, welche man als „Jura
singulorum“ zu bezeichnen pflegte; das Eigenthum oder die son-
stigen Privat- oder öffentlichen Rechte, welche zwischen den ein-
zelnen kirchlichen Instituten und dem höheren kirchlichen Ver-
bande, zwischen den kirchlichen Stiftungen und der Kirche, zwischen
den kirchlichen Genossenschaften und der Kirche, zwischen den
Gemeinden, Bezirken, Ländern, wenn und soweit sie Selbstver-
verwaltungskörper sind und dem Staate, zwischen den Stiftungen
und dem Staate, zwischen dem Monarchen und dem Staate, zwischen
dem Staate und dem Bundesstaate getheilt sind.
8 16. Getheiltes Eigenthum. Fälle desselben.
In all diesen Gebilden ist der innige Zusämmenhang dieser
Gemeinschaftsform mit dem Verbandswesen, aus dem oder mit