90% —
theilung der Regierungen zugewiesenen Arbeiten im Abschnitt
IS 2 auf:
2)
3)
10)
„Die gesammte Sicherheits- und Ordnungs-Polizei, mithin
Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung;
Vorbeugung und Stillung von Aufläufen; Ausmittelung
und Ergreifung von Verbrechern; Gewerbe-Visitationen;
Gefängnisse; Straf- und Corrections-Anstalten; Vorbeu-
gung von Feuersbrünsten und polizeiwidriger Bauten;
Wiederherstellung der abgebrannten Gebäude; Landarmen-
Anstalten; Hospitäler und Armenwesen; und was sonst
mit diesen Gegenständen zusammenhängt;
Medicinal- und Gesundheits- Angelegenheiten in polizeilicher
Rücksicht, z. B. Verkehr mit Medicamenten; Verhütung
von Kuren durch unbefugte Personen; Ausrottung von
der Gesundheit nachtheiligen Vorurtheilen und Gewohn-
heiten, Vorkehrungen gegen ansteckende Krankheiten und
Seuchen unter Menschen oder Thieren; Kranken- und
Irrenhäuser, Rettungsanstalten; Unverfälschtheit und Ge-
sundheit der Liebensmittel u. s. w.;
die Uensur“.
VIII. Das Gesetz zum Schutze der persönlichen Frei-
heit vom 12. Februar 1850*°) gestattet in & 1 u. a. Personen
in polizeiliches Gewahrsam zu nehmen, wenn:
„die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sittlichkeit, Sicher-
heit und Ruhe diese Massregel dringend erfordert“.
IX. Nach dem preussischen Strafgesetzbuch vom 14. April
1851°°) 8 344 wird bestraft:
1)
49)
50)
wer in Städten oder Dörfern übermässig schnell fährt
oder reitet oder auf öffentlichen Strassen oder Plätzen
der Städte oder Dörfer mit gemeiner Gefahr Pferde ein-
fährt oder zureitet;
G.-S. S. 45.
G.-S. S. 101.