Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Herrn wieder ein vollständiges wurde. Das Problem, diese Ge- 
meinschaftsform zu erhalten, scheiterte an dem mit Nothwendig- 
keit sich einstellenden Drange der Belehnten, ihr Recht in ein 
erbliches zu verwandeln. Wenn man die Ueberzahl derselben, 
das Wachsen ihrer Macht durch fortschreitende Cultur und Bil- 
dung, das wachsende Bedürfniss des modernen Staates sich im 
Kriege auf die breiten Massen zu stützen, die sich gerade aus 
diesen Elementen zusammensetzen, in Betracht zieht, so wird es 
klar, warum diese Gemeinschaftsform den egoistischen Trieben 
der die Uebermacht gewinnenden Unterthanen zum Opfer fallen 
musste. Analoge staatsrechtliche Gebilde haben sich allerdings 
bis in unsere Zeit erhalten. Das Institut des Lehenrechtes er- 
streckte sich ja von vorneherein auf einen grossen Theil jener 
Interessen, welche wir heute in das Gebiet des öffentlichen Rechtes 
verweisen und so ist es erklärlich, dass aus der Lehre vom „ge- 
theilten Eigenthum“ die Lehre von der „getheilten“ oder „halben“ 
Souveränetät entsprang, da man in dieser letzteren das charak- 
teristische Merkmal der staatlichen Rechtssubjectivität zu erblicken 
gewohnt war. Die Vasallenstaaten der Pforte, die Indianerstaaten 
in Nordamerika und Nicaragua, die indischen und andere asiatische 
Vasallenstaaten ?®?) bilden noch derzeit bestehende Formen einer 
solchen Theilung staatlicher Hoheitsrechte, obwohl sich freilich 
— in Europa wenigstens — auch auf staatsrechtlichem Gebiete 
ein analoger Prozess vorhersehen lässt, wie jener, der dem Lehen- 
recht in der Sphäre des Privatrechtes ein Ende bereitet hat, nur 
dass derselbe durch Factoren der äusseren Politik bedingt sein wird. 
Auch in der Kirche lag die Sache ähnlich wie beim Lehens- 
und Bauernverhältniss; das genügend intensive eigene Interesse an 
dem kirchlichen Amte konnte im Mittelalter nur durch die eigen- 
thumsgleiche Uebertragung der Beneficialgüter zu Stande gebracht 
werden; die aus der Erblichkeit bei den mittelalterlichen Zuständen 
und Nutzungseigenthümers decken sich. — °®?) Vgl. die eingehende Dar- 
stellung bei JELLIMmEK, Die Lehre von den Staatenverbindungen, $S. 144 ff.,
	        
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