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Mit diesen Ausführungen HüBLer’s ist der Standpunkt der
romanistischen Doctrin treffend gekennzeichnet; indem er uns an
die Ehrfurcht eines Theologen vor dem göttlichen Dogma erinnert,
erklärt er alle Rechtsideen und Rechtsinstitute, die nicht in den
Pandekten vorkommen, als „unlogisch* und führt so jedenfalls
nicht „durch das römische Recht über dasselbe hinaus“ 392),
Noch interessanter sind übrigens jene Theorien, welche hinsicht-
lich des Kirchengutes auch den Staat als Mitsubject dieses „ge-
theilten Eigenthums“ betrachten. So schrieb schon ScHoock, ein
niederländischer Remonstrant°°®), das „dominium proprietatis“ an
dem Kirchengut Niemand, das „dominium absolutissimum“ Gott,
das „dominium directivum“ dem Staat, das „dominium posses-
sionis“ resp. „servitutis® dem Olerus zu. Von grossem Einfluss
wurde hier auch die Theorie GRooT’s vom „dominium eminens“
des Staates, welche mit der Idee des dominium divisum verwandt
ist. Spätere Naturrechtslehrer, am energischesten THomasıus,
haben dann dies Eigenthum des Staates am Kirchengut zu jener
Theorie®?°*) verwerthet, welche in den Saecularisationen des vorigen
S. 108. — °®°1) A. a. O0. S. 132. — 392) Noch weniger befriedigend als die
Ausführungen HüßsLer’s sind freilich jene Meurer’s. Denn dieser stellt sich
absolut auf die Basis des Willensdogmas und letzteres führt mit Nothwendigkeit
zum Eigenthum des Dispositionsberechtigten, desjenigen, dessen Wille, wie
Meurer sagt, das Gut beherrscht (I. S. 241—245), somit consequent
gedacht, je nach dem Standpunkt entweder zum Eigenthum des Papstes
(Theorie des FırLıucıus), des Beneficiaten (Theorie des SARMIENTo, 7 1595),
der geistlichen Collegien (s. d. Lit. bei HüsLer S. 36 ff.) oder aber der poli-
tischen, eventuell kirchlichen Gemeinde (Hüter S. 49 ff., Meurer 8. 317 ff.).
Dies Dogma führt auch zu der höchst wichtigen Consequenz, dass das Kirchen-
gut einer Gemeinde verbleiben müsste, wenn dieselbe einen Religionswechsel
vornimmt. Zu Zeiten der Reformation hat man diese Üonsequenz des
Willensdogmas zu verwerthen gewusst! — °) De bonis vulgo eccl. dictis.
1651. — °%) Die Frage, wann sich mit diesem dominium eminens oder
directum zugleich die Dispositionsbefugniss verbinde, wann also m. a. W.
das Kirchengut eingezogen werden könne, wurde verschieden beantwortet
(HieLer S. 53 ff.) von WicLirr und Huvss: im Fall des „habitualiter delin-
quere“, von Conkme: im Fall dringender Noth, von SAUTER: schon wegen