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Genossenschaften, Gilden und Zünften vorkamen °%). Ferner fallen
hierher die Antheilsrechte des Actionärs oder Gewerken am Ver-
mögen der Actien-Gesellschaft und der Gewerkschaft. Auch gewisse
Rechte der zu einem Bundesstaate vereinigten Staaten sind juristisch
als derartige jura singulorum aufzufassen. In allen diesen Fällen sind
nach dem oben aufgestellten Schema Rechte zwischen dem Ver-
band als Einheit und den Einzelnen (als unverbundene Vielheit
von Rechtssubjecten betrachtet) getheilt. Eine nähere Ausführung
dieser Punkte zu geben, ist hier unthunlich; übrigens stehen der
Erfassung dieser Gebilde als Formen der hier besprochenen Rechts-
gemeinschaft keine Schwierigkeiten im Wege.
8 19. Rechte auf ÖOrganstellung.
Dagegen möchte ich noch einen Augenblick verweilen bei
jenen Foormen dieser Gemeinschaft, bei welcher das gemeinsame
Recht sich als ein Herrschaftsrecht und vom Standpunkte des
Mitgliedes aus gesehen, als Recht auf Organstellung be-
zeichnen lässt, d. h. als Recht darauf, durch ein Product des
eigenen Willens den des Verbandsganzen zu bilden oder bilden
zu helfen. Wo immer ein solches Recht als ein „eigenes“ des
betreffenden Organes anerkannt ist, liegt ein zwischen der juristi-
schen Person und dem Organrepräsentanten getheiltes Recht vor.
Einen Fall dieser Art haben wir schon betrachtet, wenn
auch nur im Hinblick auf die vermögensrechtliche Seite: den
kirchlichen Beneficiaten, für uns besonders wichtig, weil er noch
in der heutigen Rechtsordnung eine grosse Rolle spielt. Aber
nicht nur am Kirchengut hat der Beneficiat sein „ius in re“, son-
dern auch am Amte als solchen, er hat ein „eigenes“ Recht
auf Vornahme aller jener amtlichen Functionen, welche ihm das
iüs commune zuschreibt und auf Ausübung aller politischen Rechte,
die mit dem Besitz des Beneficium verknüpft sind; aber gleich-
808) GIERKE II. S. 909—919, Genossenschaftstheorie S. 235 ff.