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wohl erfüllt die Ausübung dieser Rechte nicht bloss seine eigenen
(durch die Einkünfte wirksamer gemachten) Zwecke, sondern zu-
gleich die der Kirche als Gesammtheit und es äussert sich die
Actualität des Zweckes der letzteren in dem Controls- und Auf-
sichtsrecht der Kirche, in dem Rechte im Falle der Nichtaus-
übung des Amtes (die ja hier zugleich eine Pflichtverletzung
ist) ihm dasselbe zu entziehen, überhaupt aber im Falle der Noth
darüber zu disponiren.
Und ähnlich war die Sache bei vielen anderen Aemtern im
Mittelalter, wenn mit ihnen der Besitz unbeweglicher Güter un-
trennbar verknüpft war und die Erwerbung dieser auch jene ver-
schaffte, vorausgesetzt, dass dieselben überhaupt als „Aemter“
und nicht etwa als reine Privatrechte erschienen. Als Beispiele
solcher Rechtsverhältnisse aus dem österreichischen Rechte, die
in unsere Zeit hereinragen, lassen sich anführen die aus dem
Gemeindeverbande „ausgeschiedenen Gutsgebiete* in Galizien und
der Bukowina?°®),
Wer Eigenthümer solcher Güter ist, erwirbt dadurch ipso
jure ein „eigenes“ Recht auf jene Rechte, welche den Gemeinden
zustehen; er übt diese Rechte (von gewissen Ausnahmsfällen, die
hier nicht interessiren, abgesehen) als eigene, aber doch zugleich
nur Namens der anstaltlichen Verbandspersönlichkeit aus, deren
Mitglieder die im Gebiete des Gutes zuständigen und wohnhaften
Personen bilden. Die bezüglichen Verwaltungs- und Jurisdictions-
rechte sind nicht mehr, wie im herrschaftlichen Verbande vor
1848 ausschliesslich seine eigenen, weil die „Unterthanen“ oder
„Leibeigenen* von damals nicht mehr von Rechtswegen fremden
Zwecken (denen des Gutsherrn) dienen, sondern ihr Verband ist
als ein Gemeinwesen anerkannt, in dessen Gesammtzweck
der des Herrn ebensoweit aufgeht, wie jener der übrigen Mit-
glieder. Der heutige „Herrschaftsverband‘, wie man dies Ver-
#00) Gal. Landesgesetz v. 12. Aug. 1866, No. 20 L.-G.-Bl.; Bukow. Landes-