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hältniss noch immer bezeichnet, ist also eine Gemeinde wie
eine andere; aber ihr sind nicht bloss, wie den übrigen Gemein-
den ihre Zwecke octroirt, sondern auch — und das bildet den
Unterschied — ihr Willensorgan und zwar durch eine Thatsache,
die sich der Einflussnahme des die Zwecke octroirenden Factors,
des Staates, entzieht, durch die privatrechtliche Thatsache des
Gutserwerbes. Daher hat der Staat gewisse Bedingungen vor-
geschrieben, welche vom Gutsherrn erfüllt sein müssen, damit er
selbst die gemeindlichen Verwaltungsrechte ausüben kann, widri-
gens er einen Stellvertreter zu bestellen hat oder ihm ein solcher
octroirt wird. Aber auch in diesem Falle bleibt er Subject (oder
richtiger Mitsubject) des Verwaltungsrechtes, da die Stellvertre-
tung hinwegfällt, sowie die gesetzlichen Bedingungen erfüllt werden.
Aehnlich liegt die Sache bei den für den dauernden oder
zeitweiligen Aufenthalt des Hofes. bestimmten Krongütern in
Oesterreich31%). Hier ist Subject dieses gemeindlichen Verwal-
tungsrechtes der Monarch, der dasselbe durch einen beliebig ge-
wählten Stellvertreter ausüben lässt; die Thatsache, durch die
dies Recht auf ihn übergeht, ist aber nicht schon der Erwerb des
Gutes (bezw. der Krone), sondern erst die Widmung desselben
zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt des Hofes. In
beiden Fällen ist das Recht auf die gemeindliche Autonomie,
Verwaltung und Jurisdiction nach obigem Schema getheilt
zwischen der anstaltlichen Verbandsperson, welche aus den auf
dem Gutsgebiete zuständigen und wohnhaften Menschen besteht
und dem Gutsherrn — eine Auffassung, die nach einer ganzen
Reihe von Beziehungen praktisch wichtige Consequenzen nach
sich zieht, auf welche ich hier jedoch nicht näher eingehen will.
Die wichtigsten staatsrechtlichen Institute dieser Art sind in-
dess zweifellos die Rechte des Monarchen und jene der Selbst-
verwaltungskörper auf ihre Organstellung. In beiden Fällen
gesetz v. 14. Nov. 1863, No. 10 L.-G.-Bl. — #1°) Oesterr. Reichsgemeindegesetz