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lichen Hoheitsrechte doch aus kraft „eigenen Rechtes“, er er-
wirbt dieselben und hat sie inne wie ein Privatrecht oder ein
„wohlerworbenes Recht“, und ohne seine Einwilligung ist eine
Entziehung derselben nicht möglich; in der Erbmonarchie erwirbt
er sie überdies durch Vermittelung eines vom Willen staatlicher
Organe nicht abhängigen Thatbestandes. Diese doppelte Bedeu-
tung seiner rechtlichen Stellung ist zwar nie bestritten worden,
allein eine juristische Construction derselben ist nicht gelungen,
weil man nach der üblichen Auffassung des Rechtes als einer
Willensherrschaft ein Recht nicht zugleich als Organ und doch
kraft eigenen Rechtes ausüben könnte. Schon GroTIUsS hat sich
bemüht, die Rechtsstellung des Monarchen zu begreifen. Er an-
erkennt den Staat als Subject der Staatsgewalt, kann sich aber
gleichwohl der Einsicht nicht verschliessen, dass der Monarch
ein Recht auf seine Stellung hat, wie ein Privatrecht. Er schreibt
ihm daher ein Eigenthum oder einen Niessbrauch an der Staats-
gewalt zu®!2), ersteres wenn das Volk erobert wurde oder sich
selbst einem fremden Volke in die Knechtschaft ergeben hat,
letzteres in allen übrigen Fällen. Wenn auch die daraus ab-
geleitete und von allen Naturrechtslehrern bis auf THuoMmAsıUSs an-
genommene Unterscheidung zwischen „Patrimonial-“ und „Usu-
fructualstaaten“ jetzt längst veraltet ist, so ist doch bis zum
heutigen Tage die Annahme eines Privatrechtes des Monarchen
bei gleichzeitiger Anerkennung der Organstellung desselben herr-
schend geblieben. Juristisch begreifen kann man diese Zwitter-
stellung nur, wenn man eine der hier besprochenen Formen der
Rechtsgemeinschaft zwischen Staat und Monarchen annimmt. Die
Interessenidentität beider erhält ihren Ausdruck durch die privat-
rechtliche Structur des Monarchenrechtes, durch seine Vererb-
lichkeit, seine Unentziehbarkeit, Unverantwortlichkeit. Die Ver-
theilung der Willensmacht zwischen ihnen kann dabei in der ver-
°1) ], 3. Cap. XI. 1; XIL 1; OD. 6. Cap. IIL; 7. Cap. XII.