Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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schiedenartigsten Weise erfolgen; ein allgemein gültiges natur- 
rechtliches Princip lässt sich dafür nicht finden, so oft auch nach 
einem solchen gesucht wurde; die politischen Systeme, welche in 
dieser Beziehung aufgestellt wurden, sind nicht Ausflüsse eines 
a priori erkennbaren, durch die Vernunft gegebenen Rechtes, 
sondern der Ausdruck politischer Postulate, ihre Verwirklichung 
in der concreten Staatsverfassung die Consequenz der vorhandenen 
Machtvertheilung. Dieselbe kann schwanken zwischen der gänz- 
lichen Uebertragung der Fülle der Staatsgewalt an den Monarchen 
und der Degradirung desselben zur vollziehenden Behörde eines 
den Staat repräsentirenden Parlamentes. Diese Extreme gehen 
also unmerklich über in die benachbarten Verfassungsformen, jene 
in die des Patrimonialstaates, diese in die der Republik. Dort 
beschränkt sich möglicherweise die Wirksamkeit der Rechtsper- 
sönlichkeit des Staates auf eine Anerkennung derselben in der 
Verfassung durch Statuirung von Dispositions- und Veräusserungs- 
beschränkungen des Monarchen oder durch Berufung staatlicher 
Organe zur Wahl eines Nachfolgers. Hier bleiben dem Fürsten 
vielleicht nichts als das inane nomen und die Ehrenstellung eines 
Monarchen, sowie die Anerkennung der Erbfolge als Thronerwerbs- 
titels. Zwischen beiden Extremen hält das sog. constitutionelle 
System in den mannigfaltigsten Formen die Mitte. Es anerkennt 
einen staatlichen Willen gegenüber dem des Monarchen, den der- 
selbe einseitig nicht abändern oder aufheben kann, es beschränkt 
ihn bei Handhabung der wichtigsten Regierungsrechte, indem es 
die Zustimmung anderer staatlicher Organe, die von ihm nicht 
berufen noch abhängig sind, fordert, und es überträgt ihnen ge- 
radezu eine Function, die Rechtsprechung. 
Diese rechtliche Stellung des Monarchen als staatlichen Organes 
zu eigenem Recht wird jedoch in der Literatur verkannt und sie 
lässt sich allerdings auf der Basis des Willensdogmas nicht ver- 
‚stehen._ Daher denn von GroTıus bis auf unsere Tage aus der- 
selben entweder ein gewöhnliches Privatrecht, ein Eigenthum oder
	        
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