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ein ähnliches Recht gemacht wird, wie von den Vertretern der
patrimonialen Ideen oder aber ein Organ ohne eigenes Recht,
eine staatliche Behörde, im besten Falle durch die Anerkennung
des Erbrechtes von einer solchen unterschieden, „ein Grossherzog
an der Spitze der Republik“, wie bei RoussEAU und in der fran-
zösischen Revolution.
Seiner juristischen Structur nach ähnlich, obwohl in seiner
politischen Bedeutung sehr stark von demselben unterschieden,
ist das Recht der Selbstverwaltungskörper. Ich verstehe unter |
dem Ausdruck „Selbstverwaltung“ nicht bloss das Recht auf die
Verwaltung im engsten Sinne, sondern auch das Recht, abstracte
Normen zu erlassen und dieselben in concreto zur Anwendung
zu bringen, das Recht der Gesetzgebung und Rechtsprechung.
In diesem Sinne sind Selbsverwaltungskörper alle physischen oder
jJuristischen Personen, denen auf irgend einem Gebiete des öffent-
lichen Rechtes ein „eigenes“ Recht auf Organstellung, d. h. auf
Bildung des staatlichen Willens oder Mitwirkung hierbei einge-
räumt ist.
Es gehören daher hierher je nach Beschaffenheit der ein-
schlägigen Rechtsnormen die Communen (Gemeinden, Bezirke,
Provinzen), dann die Schul-, Kirchen- und sonstigen Verwaltungs-
gemeinden, ferner die Religionsgesellschaften, die öffentlichen Ge-
nossenschaften und Anstalten, endlich die Stiftungen.
Wenn diese Gemeinwesen, sofern sie überhaupt staatliche
Zwecke zu verwirklichen haben, ein Recht auf ihre Competenz
eingeräumt erhielten, so sind sie staatliche Organe und Rechts-
subjecte zugleich. Ihre Rechte sind zwar nicht von jener Con-
sistenz, wie Privatrechte und wie die Monarchenrechte; dieselben
bilden in der Regel®!?) keinen Bestandtheil der Verfassung, sie _
*18) Eine Ausnahme machen die Österreichischen „Länder“ und Croatien,
indem diesen ihre Competenz durch Verfassungsgesetze eingeräumt wurde
und ohne ihre Einwilligung nicht entzogen werden kann. Durch solche
Normen wird ganz derselbe juristische Erfolg erzielt, wie durch die Ueber-