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sind nicht wie diese letzteren für den Staat, sondern nur für die
Regierungsbehörden unentziehbar, sie gestatten keine unverant-
wortliche Ausübung. Aber sie sind doch eigene Rechte dieser Ge-
meinwesen, durch Gesetze als solche anerkannt, indem diese ihren
Organen die Möglichkeit eigener, wenn auch beschränkter, Dis-
position und Rechtsverfolgung gewähren, sie treten dem Staate
gegenüber hinsichtlich ihrer Competenz als Parteien auf. Die
Rechtsordnung des Staates behandelt die Zwecke der Selbstver-
waltungskörper innerhalb dieser Competenz als staatliche
Zwecke, es nimmt eine Interesseneinheit an und der Ausdruck
dieser Einheit der Zwecke ist die Anerkennung ihrer Competenz
als ihres Rechtes. Nichts destoweniger sind sie Organe des
Staates und dies zeigt sich in einer eigenthümlichen Vertheilung
der Willensmacht zwischen Staat und Selbstverwaltungskörper,
vermöge deren die Regierungsorgane ein Ueberwachungs- und
Controlsrecht haben, befugt sind, gesetzwidrige Acte zu annul-
liren, die bezüglichen Agenden bei Unthätigkeit oder Missbrauch
an sich zu ziehen, auf die Berufung der Functionäre einen mehr
oder minder intensiven Einfluss zu üben, sie abzusetzen, zur Ver-
antwortung zu ziehen, zur Erfüllung ihrer Pflichten zu zwingen.
Diese Machtvertheilung zwischen Staat und Selbstverwaltungs-
körper zeigt natürlich die grösste Mannigfaltigkeit und es lassen
sich hier, so oft dies auch versucht wurde, ebenso wenig aprio-
ristisch naturrechtliche Grenzen ziehen, wie hinsichtlich der Be-
fugnisse, die zwischen Staat und Monarch getheilt sind.
Die Oommunen und Religionsgesellschaften, sowie auch zum
grössten Theile die öffentlichen Genossenschaften und Anstalten
zeichnen sich von den Stiftungen dadurch aus, dass sie neben
dieser Competenz, innerhalb deren sie staatliche Zwecke zu eige-
nem Rechte erfüllen, noch Rechtsfähigkeit auf Gebieten besitzen
tragung, Veräusserung der Staatsgewalt an einen anderen Staat. Indess
ist hier diese Consequenz wesentlich durch die Identität des Hauptes von
Staat und Provinz gemildert.