Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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sind nicht wie diese letzteren für den Staat, sondern nur für die 
Regierungsbehörden unentziehbar, sie gestatten keine unverant- 
wortliche Ausübung. Aber sie sind doch eigene Rechte dieser Ge- 
meinwesen, durch Gesetze als solche anerkannt, indem diese ihren 
Organen die Möglichkeit eigener, wenn auch beschränkter, Dis- 
position und Rechtsverfolgung gewähren, sie treten dem Staate 
gegenüber hinsichtlich ihrer Competenz als Parteien auf. Die 
Rechtsordnung des Staates behandelt die Zwecke der Selbstver- 
waltungskörper innerhalb dieser Competenz als staatliche 
Zwecke, es nimmt eine Interesseneinheit an und der Ausdruck 
dieser Einheit der Zwecke ist die Anerkennung ihrer Competenz 
als ihres Rechtes. Nichts destoweniger sind sie Organe des 
Staates und dies zeigt sich in einer eigenthümlichen Vertheilung 
der Willensmacht zwischen Staat und Selbstverwaltungskörper, 
vermöge deren die Regierungsorgane ein Ueberwachungs- und 
Controlsrecht haben, befugt sind, gesetzwidrige Acte zu annul- 
liren, die bezüglichen Agenden bei Unthätigkeit oder Missbrauch 
an sich zu ziehen, auf die Berufung der Functionäre einen mehr 
oder minder intensiven Einfluss zu üben, sie abzusetzen, zur Ver- 
antwortung zu ziehen, zur Erfüllung ihrer Pflichten zu zwingen. 
Diese Machtvertheilung zwischen Staat und Selbstverwaltungs- 
körper zeigt natürlich die grösste Mannigfaltigkeit und es lassen 
sich hier, so oft dies auch versucht wurde, ebenso wenig aprio- 
ristisch naturrechtliche Grenzen ziehen, wie hinsichtlich der Be- 
fugnisse, die zwischen Staat und Monarch getheilt sind. 
Die Oommunen und Religionsgesellschaften, sowie auch zum 
grössten Theile die öffentlichen Genossenschaften und Anstalten 
zeichnen sich von den Stiftungen dadurch aus, dass sie neben 
dieser Competenz, innerhalb deren sie staatliche Zwecke zu eige- 
nem Rechte erfüllen, noch Rechtsfähigkeit auf Gebieten besitzen 
tragung, Veräusserung der Staatsgewalt an einen anderen Staat. Indess 
ist hier diese Consequenz wesentlich durch die Identität des Hauptes von 
Staat und Provinz gemildert.
	        
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