Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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können, welche nicht staatlicher Natur sind, sowie dass ihnen 
Competenzen zugewiesen sein können, auf welche sie kein Recht 
haben, hinsichtlich deren sie also bloss als Organe des Staates 
functioniren. 
Zu den Aufgaben der ersteren Art gehört meist die Ver- 
waltung des Vermögens, obwohl auch in dieser Beziehung ein 
beschränktes Aufsichtsrecht der Regierungsorgane bestehen kann, 
bei den Religionsgesellschaften die Verwaltung des Cultus, aus- 
genommen jene Agenden, welche nach der nunmehr herrschenden 
staatlichen Rechtsordnung zugleich als staatliche Aufgaben be- 
trachtet werden, wie die Matrikenführung, der Religionsunterricht, 
die Spendung gewisser Sacramente, wie der Taufe, der Priester- 
weihe, der Ehe, welche auf staatlichem Gebiete Rechtswirkungen 
nach sich ziehen. 
Die Competenzen der zweiten Art nennt man mit einem 
nicht zutreffenden Ausdruck den „übertragenen“ Wirkungskreis 
der Selbstverwaltungskörper. Er unterscheidet sich von ihren 
übrigen staatlichen Competenzen dadurch, dass sie auf den- 
selben kein Recht haben, weshalb er ihnen von den Regierungs- 
behörden nach Willkür entzogen werden darf und sie in diesen 
Beziehungen nur als staatliche Organe in Betracht kommen. 
Den höheren staatlichen Behörden gegenüber können sie daher 
hier nicht als Parteien, sondern nur als untergebene staat- 
liche Behörden auftreten, es fehlt ihnen diesen gegenüber an 
der Legitimation zur Einbringung von Rechtsmitteln. Die Com- 
munen bieten somit in manchen Staaten Beispiele für drei 
Formen des Verbandslebens, die durch ein gemeinsames Wil- 
lenssubstrat zu einer juristischen Person verbunden sein 
können: sie haben einerseits eigene Rechte ohne Organstellung, 
sie sind andererseits staatliche Organe, die jedoch zugleich 
auf ihre Competenz ein eigenes Recht haben, sie sind endlich 
staatliche Organe ohne eigene Rechte auf die bezügliche Com- 
petenz.
	        
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