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stimmung dieser Annahme und Absicht mit den realen Verhält-
nissen beruht die Möglichkeit eines erfolgreichen Wirkens der con-
stitutionellen Idee.
8 20. Nomenclatur des hier aufgestellten
Schemas. Unterschied desselben vom staat-
lichen Hoheitsrechte.
„Seitdem man das »getheilte Eigenthum« verbannt hat, fehlt
es an einem allgemein verständlichen und zugleich passenden Wort
für die Rechte an einem Gute, welche diesem und jenem Subjecte
zustehen“ ®?°%), Sehr wahr! Und noch mehr wird das Fehlen eines
Ausdruckes für die hier beschriebene Gemeinschaftsform beklagen,
wer, wie ich, in derselben einen weit über die Anwendungsgebiete
des Eigenthumsbegriffes hinausgehenden, auf alle möglichen Rechte
anwendbaren Typus erblickt. Allerdings ist eine Erweiterung
über die romanistische Bedeutung des Eigenthumsbegriffes hinaus
schon gegeben durch die zu jenen Zeiten, da die Theorie vom
„getheilten Eigenthum“ aufgestellt wurde, allgemein üblich ge-
wesene weitere Bedeutung des Wortes „Eigenthum“, wonach es
mit „Vermögen“ identisch wird, — eine Bedeutung, welche auch in
neuere Gesetzbücher übergegangen ist und mehr und mehr selbst
von der jüngeren Doctrin als eine unentbehrliche anerkannt wird.
In diesem Sinne ist „Eigenthum“ jedes Privatrecht von vermögens-
rechtlichem Werth und „Eigenthümer“ schlechtweg = Rechts-
subject, wenn man dabei nur an Privatvermögensrechte denkt.
So genommen enthält das Wort „getheiltes Eigenthum“ eine sehr
weite Bedeutung, es umfasst nebst dem „dominium“ auch ding-
liche Rechte, Real- und Bannrechte, nutzbare Hoheitsrechte,
aber auch Forderungsrechte aller Art.
Bekanntlich wurden denn auch nicht nur Grund und Boden,
sondern allerlei nutzbaren Rechte zu Liehen gegeben; ebenso ist
920) PrarF-HoFMAnN a. a. OÖ. S. 231.