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die Einbeziehung von Forderungsrechten ın ein Fideicommiss
etwas ganz gewöhnliches, und auch der Inhalt der „Gesammt-
rechte“ von Genossenschaften, Zünften u. s. w. kann in verschie-
denster Weise gestaltet sein. Die Structur eines derartigen „ge-
theilten“ Rechtes ist nicht so einfach, wie beim „Eigenthum“ im
engsten Sinne; denn bei diesem ist von vorneherein keine be-
stimmte verpflichtete Person vorhanden; bei jenen dagegen modi-
ficirt sich natürlich mit der Theilung des Dispositionsrechtes auch
die Pflicht des Belasteten in entsprechender Weise. Dasselbe
ist denn auch der Fall bei den so „getheilten“ öffentlichen
und Herrschaftsrechten insbesondere. Ein technischer Ausdruck,
welcher die beliebige Theilung der Dispositionsbefugniss bei
Einheit des Zweckes in treffender Weise charakterisiren würde,
fehlt, wie bemerkt; es lässt sich auch ein kurzes und zugleich
ganz passendes Wort dafür nicht leicht finden. Auch der Aus-
druck „getheiltes Eigenthum“ ist nicht zutreffend; mit dem-
selben Rechte könnte man hier von „Miteigenthum“ sprechen,
wenn diess letztere nicht bereits eine hergebrachte Bedeutung
besässe.
Es existirt indess ein ziemlich treffender Ausdruck, welcher
das dem „Obereigenthümer“ oder wie man dies Rechtssubject
nennen mag, zustehende Recht charakterisirt, ein Ausdruck, dessen
Juristische Wichtigkeit und Bedeutung allerdings den Anhängern
des Willensdogmas unverständlich bleiben muss und auch — trotz
des ganz bestimmten Sprachgebrauchs — geblieben ist. Es ist
die Verwendung des Gutsbegrifis in der Jurisprudenz. Er hat
sich eingebürgert gerade zur Charakterisirung der hier ins Auge
gefassten Gremeinschaftsform, weil das entferntere, „obere“ Rechts-
subject in seiner Disposition meist stark beschränkt ist zu Gunsten
des oder der anderen Gemeinschafter, somit von den Elementen
des Rechtsbegriffes hauptsächlich die Interessenbeziehung für das-
selbe relevant wird.
„Ziemlich“ treffend habe ich den Ausdruck genannt, weil