Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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die Einbeziehung von Forderungsrechten ın ein Fideicommiss 
etwas ganz gewöhnliches, und auch der Inhalt der „Gesammt- 
rechte“ von Genossenschaften, Zünften u. s. w. kann in verschie- 
denster Weise gestaltet sein. Die Structur eines derartigen „ge- 
theilten“ Rechtes ist nicht so einfach, wie beim „Eigenthum“ im 
engsten Sinne; denn bei diesem ist von vorneherein keine be- 
stimmte verpflichtete Person vorhanden; bei jenen dagegen modi- 
ficirt sich natürlich mit der Theilung des Dispositionsrechtes auch 
die Pflicht des Belasteten in entsprechender Weise. Dasselbe 
ist denn auch der Fall bei den so „getheilten“ öffentlichen 
und Herrschaftsrechten insbesondere. Ein technischer Ausdruck, 
welcher die beliebige Theilung der Dispositionsbefugniss bei 
Einheit des Zweckes in treffender Weise charakterisiren würde, 
fehlt, wie bemerkt; es lässt sich auch ein kurzes und zugleich 
ganz passendes Wort dafür nicht leicht finden. Auch der Aus- 
druck „getheiltes Eigenthum“ ist nicht zutreffend; mit dem- 
selben Rechte könnte man hier von „Miteigenthum“ sprechen, 
wenn diess letztere nicht bereits eine hergebrachte Bedeutung 
besässe. 
Es existirt indess ein ziemlich treffender Ausdruck, welcher 
das dem „Obereigenthümer“ oder wie man dies Rechtssubject 
nennen mag, zustehende Recht charakterisirt, ein Ausdruck, dessen 
Juristische Wichtigkeit und Bedeutung allerdings den Anhängern 
des Willensdogmas unverständlich bleiben muss und auch — trotz 
des ganz bestimmten Sprachgebrauchs — geblieben ist. Es ist 
die Verwendung des Gutsbegrifis in der Jurisprudenz. Er hat 
sich eingebürgert gerade zur Charakterisirung der hier ins Auge 
gefassten Gremeinschaftsform, weil das entferntere, „obere“ Rechts- 
subject in seiner Disposition meist stark beschränkt ist zu Gunsten 
des oder der anderen Gemeinschafter, somit von den Elementen 
des Rechtsbegriffes hauptsächlich die Interessenbeziehung für das- 
selbe relevant wird. 
„Ziemlich“ treffend habe ich den Ausdruck genannt, weil
	        
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