Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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auch er nicht ganz passt; denn selbstverständlich ist auch für 
das „untere“ Rechtssubject das „getheilte* Recht ein „Gut“; 
für das „obere“ ist es allerdings fast nur Gut, das zweite Ele- 
ment: die Dispositionsbefugniss ist sehr beschränkt, fehlt aber 
doch nicht ganz; jener Ausdruck ist daher eine Bezeichnung 
a potiori. 
So verstanden ist es ein technisch ganz treffender Sprach- 
gebrauch, wenn zwischen „Kirchengut“ und „Kircheneigenthum“, 
„Staatsgut“ und „Staatseigenthum®, „Gemeindegut“ und „Ge- 
meindeeigenthum“ unterschieden wird, ein Sprachgebrauch, der, 
wie er im Volke üblich, so auch in den meisten einschlägigen 
Gesetzen recipirt ist. „Kirchengut“ sind auch die kirchlichen 
Stiftungen, sowie das Beneficial- und Fabriks-Vermögen, obwohl 
jedes dieser Institute als seinen Sonderherrn eine eigene juristische 
Person hat; „Staatsgut* und „Gemeindegut* sind jene Gegen- 
stände, an denen jeder Bürger oder Bewohner ein „eigenes“ 
Nutzungsrecht hat, Fideicommissgut das Vermögen, an welchem 
der Inhaber sein „beschränktes Eigenthumsrecht“ hat u. s. w. 
Allein das Wort „Gut“ ist nicht anwendbar für die Ööffent- 
lichen Rechte, welche sich in der gleichen Lage befinden, weil 
man auf sie, sei es mit Recht oder Unrecht, den Gutsbegriff, 
wenigstens in der Jurisprudenz, anzuwenden nicht gewöhnt ist. 
Schliesslich sei noch auf einen Punkt aufmerksam gemacht. 
Man muss sich wohl hüten mit dem hier beschriebenen Recht des 
„oberen“ Rechtssubjectes eine Anwartschaft auf Rechte oder 
die aus dem staatlichen Aufsichtsrechte über alles Verbandsleben 
entspringenden polizeilichen Befugnisse zu verwechseln. 
Zu der ersteren Verwechselung werden insbesondere staat- 
liche und ähnliche Heimfallsrechte Anlass geben. In der That 
mag hier die Grenze schwer zu ziehen sein; die Unbestimmt- 
heit der Zeitdauer ist nicht massgebend; es gibt übrigens 
auch befristete Rechte dieser Art, wie z. B. befristete Eisen- 
bahn-Concessionen u. dgl. Es fehlt gerade in diesen letzteren
	        
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