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Fällen nicht an einer gewissen beschränkten Dispositionsbefugniss
des Heimfallsberechtigten, die sich ja sogar zu einem Sequestrations-
recht steigern kann, und die Sachlage wird noch verwickelter,
weil meist Heimfallsrecht und Polizeihoheit im selben Subjecte
vereinigt sind. Indess wird man sich doch in solchen Fällen
dafür zu entscheiden haben, dass hier nicht ein Nebeneinander-
stehen zweier Rechte, keine „Theilung“ seines Inhaltes, sondern
eine in Aussicht genommene Succession zweier Rechtssubjecte
mit einem gewissen Einfluss des folgenden auf Sicherung seines
eventuellen oder später entstehenden Rechtes vorhanden ist, wie
ja dergleichen Erscheinungen bei der fideicommissarischen Sub-
stitution, gewissen bedingten Erbeinsetzungen oder Legaten u. dgl.
vorkommen. Und noch deutlicher wird das wohl bei jenem Ver-
hältniss vorliegen, das gerade zu einer derartigen Verwechselung
einen berühmten Anlass geboten hat: bei der Gebietshoheit des
Staates in seiner Aeusserung als Expropriations- und Staatsnoth-
recht. Es liegt eben in all’ diesen Fällen nicht ein schon derzeit
von der Rechtsordnung als Selbstzweck anerkanntes Interesse
vor, sondern nur die Möglichkeit des künftigen Eintretens eines
solchen, also, wenn man will ein schwächeres Interesse zweiten
Grades, das allerdings zu gewissen vorbeugenden Schutzmassregeln
der Rechtsordnung Anlass geben kann.
821. Resum& und Schluss.
Wir haben uns scheinbar vom Ausgangspunkt unserer Unter-
suchung weit entfernt. Aber nur scheinbar! Denn das dort auf-
gerollte Problem haben wir, wofern wir den richtigen Weg
gegangen sind, auf diesem gelöst. Wir sind, von der Unhaltbar-
keit des Willensdogmas ausgehend, zu der Erkenntniss gekommen,
dass die „Organe“ einer Anstalt oder eines Gremeinwesens zwar
deren Willensträger, aber doch nicht die Subjecte jener Rechte
sind, die durch ihren Willen realisirt werden, dass daher auch
die staatlichen Aemter und Behörden in dieser Hinsicht nicht als