Literatur.
Lehrbuch des deutschen Strafrechtes von Dr. A. Merkel, Professor
in Strassburg i..E. Verlag von Ferdinand Enke in Stuttgart. 1889.
Als einen in sich abgeschlossenen Band der in dem vorgenannten
Verlage seit mehreren Jahren erscheinenden „Juristischen Handbibliothek“
hat der Verfasser des vorliegenden Werkes ein Lehrbuch des Deutschen
Strafrechtes geschaffen, welches nicht nur das gemeinsame Ziel jener Hand-
bibliothek, „in mustergültiger Bearbeitung knappe Kompendien der einzelnen
Zweige des öffentlichen Rechtes zu schaffen, dem akademischen Studium wie
der Praxis solche Lehrbücher zu bieten, welche ohne Schädigung der Ueber-
sichtlichkeit auch für die einzelnen Rechtsfragen ausreichende Hinweise zu
bieten und strenge Wissenschaftlichkeit mit klarer Darstellung zu verbinden“,
vollkommen erreicht hat, sondern auch den umfangreicheren Lehrwerken
über das Strafrecht gegenüber nach Inhalt und Form der Darstellung eine
vollberechtigte selbständige Bedeutung beanspruchen kann.
Nach einer Einleitung über den Begriff des Strafrechtes, über die Straf-
gesetze des Deutschen Reiches und über das Verhältniss des Reichsstraf-
rechtes zum Landesstrafrecht theilt der Verfasser seine Darstellung herge-
brachter Massen in einen allgemeinen und einen besonderen Theil, von denen
der erstere in drei Unterabtheilungen die Lehren von den strafbaren Hand-
lungen, von den Strafen und von der Verbindung von strafbaren Handlungen
und Strafen und das Herrschaftsgebiet der Strafgesetze behandelt. Abweichend
von dem System des Reichsstrafgesetzbuches und der Eintheilung der meisten
vorhandenen Lehrbücher hat der Verfasser die Lehre von den strafbaren
Handlungen der Lehre vom Begriff und Zweck der Strafen vorangestellt
und durch diese Anordnung des Lehrstoffes unzweifelhaft dem Interesse des
akademischen Studiums besonders Rechnung getragen. Im Gegensatz zu der
weit verbreiteten Meinung, dass der Begriff der Strafe in der logischen
Ordnung demjenigen des Verbrechens vorangehen müsse, weist er nicht mit
Unrecht darauf hin, dass man dies unmöglich mit E. Bzaussıre (Le principe
du droit 1888) aus dem Namen des Strafrechtes folgern könne, da man doch
auch aus dem Namen der medizinischen Wissenschaften nicht entnehmen
würde, dass der Begriff der Medikamente das Prius sei im Verhältniss zu