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dem der Krankheiten, und dass folgeweise die angehenden Mediziner zuerst
über die Medikamente und deren Anwendung, dann erst über die Krank-
heiten zu unterrichten seien. Im Einzelnen erörtert der Verfasser in der
ersten Abtheilung die strafbaren Handlungen im Allgemeinen nach ihrem
Gegenstand und ihrer Eintheilung, die Subjekte der strafbaren Handlungen,
Zurechnung: und Schuld, die äussere Thatseite (Vollendung und Versuch),
Thäterschaft, Theilnahme und Begünstigung, sowie endlich die besonderen
Verhältnisse, welche für die Rechtswidrigkeit und Stratbarkeit einer Hand-
lung bestimmend sein können (Selbsthülfe, Nothwehr, Nothstand u. s. w.).
Die Lehre vom Begriff und Zweck der Strafen hat der Verfasser in
musterhafter Darstellung behandelt und hierbei namentlich die von ihm ver-
tretene Auffassung der Strafe als „gerechter Vergeltung“ den soge-
nannten „Gerechtigkeitstheorien“* und „relativen Theorien“ gegen-
über in überzeugender Weise begründet. „Insoweit die Strafe den Charakter
einer Gegenwirkung gegen das Verbrechen hat, welche die durch letzteres
hervorgebrachten Missverhältnisse auszugleichen bestimmt ist, subsumirt sie
sich dem Begriffe der Vergeltung. Die in der Strafe liegende Vergeltung
soll wie die Strafe überhaupt gerecht sein. Der Staat kann seine Aufgaben
überall nur im Einklange mit den sittlichen Volkskräften und gestützt auf
diese wahrhaft lösen. In keinem Gebiete seiner Thätigkeit aber ist dieses
Verhältniss greifbarer wie auf dem der Rechtspflege und speziell der Straf-
rechtspflege, und zwar ist es in diesem vornehmlich das Gercchtigkeitsgefühl,
das fortwährend eine unwillkürliche Kontrolle ausübt und bei den zu treffen-
den legislativen und richterlichen Entscheidungen Beachtung fordert.“
(S. 187, 190, 193.) Dass der Verfasser ein Gegner der Todesstrafe ist,
braucht kaum besonders hervorgehoben zu werden. Wir können ihm nur
vollkommen darin beistimmen, dass die Todesstrafe, abstrakt betrachtet, den
Ernst der Strafjustiz allerdings in einer besonders bedeutsamen Weise
repräsentirt, dass aber ihre Vollziehung als methodisches Umbringen eines
Menschen etwas Verletzendes für jedes feinere Gefühl hat, und dass die
Möglichkeit einer irrigen Entscheidung der Schuldfrage zu ihren Ungunsten
viel schwerer als zu Ungunsten jeder anderen Strafe in's Gewicht fällt. (S. 212.)
In der noch immer nicht zum Austrag gebrachten Streitfrage über das
Wesen der Busse schliesst sich der Verfasser der vielfach angefochtenen
Auffassung an, dass die Busse mit der Funktion der vermögensrechtlichen
Entschädigung die Funktionen einer Privatstrafe vereinigt, wobei er sich auf
den Namen des Instituts, seine Aufnahme in die Strafgesetzgebung, die Auf-
stellung von Maximalbeträgen und die Weglassung der Bedingung einer
Vermögensbeschädigung im $ 231 des R.-St.-G.'s stützt.
Aus dem sonstigen Inhalt des allgemeinen Theiles soll hier nur noch
auf die trefllichen Ausführungen des Verfassers über die Begnadigung
verwiesen werden. Die Begnadigung wird definirt als ein Verzicht auf die
die Einreihung der strafbaren Verletzungen des Urheberrechts unter die