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Geltendmachung oder Durchführung des staatlichen Strafanspruches, welcher
durch eine vom höchsten Organe der Regierung, bezw. kraft einer Delegation
von einem Vertreter desselben, oder vom Gesetzgeber ausgehende, den Gang
der Justiz hemmende Willensäusserung erklärt wird. Als die Aufgaben des
Inhabers des Begnadigungsrechtes bezeichnet es der Verfasser, nicht nur
Härten des geltenden Rechtes, welche in der Rechtsanwendung hervortreten,
von Fall zu Fall im Wege der Gnade auszugleichen, sondern auch solche
Umstände zu berücksichtigen, welche erst während der Vollstreckung der
Strafe hervortreten und nach den herrschenden Anschauungen zu Gunsten
einer milderen Behandlung des Schuldigen sprechen, sowie endlich auch die
Wirksamkeit der Strafjustiz mit dem Ganzen der staatlichen Interessen und
Aufgaben im Einklang zu halten.
In dem besonderen Theil des vorliegenden Lehrbuches ist der Ver-
fasser von dem System des zweiten Theils des R.-St.-G.’s und der sonst
üblichen Anordnung der Darstellung der einzelnen Delikte mehrfach ab-
gewichen. Man wird aber auch hierin das Bestreben des Verfassers erkennen,
wesentlich dem akademischen Studium förderlich zu sein, und man wird dess-
halb seiner Methode, vom Einfacheren den Weg zum Komplizirteren zu
nehmen, Berechtigung und Anerkennung nicht versagen können. Wie der
Verfasser selbst sehr richtig bemerkt, wird ja auch in der Ordnung des
besonderen Theils eines Lehrbuches des Strafrechts stets eine gewisse Willkür
hervortreten, da die komplizirte Natur zahlreicher Deliktsarten und die
Verschiedenheit der Gesichtspunkte, nach welchen sie gegen einander ab-
gegrenzt werden, die Möglichkeit, jene Ordnung nach einem logisch befriedigen-
den Systeme zu gestalten, nahezu ausschliesst.
Im Allgemeinen hat der Verfasser die Gruppirung der einzelnen Delikte
nach folgendem Schema vorgenommen:
1. Verbrechen und Vergehen — abgesehen von den im Amte begangenen —
a) unmittelbar gegen den Staat oder gegen spezifisch staatliche
Interessen gerichtete,
b) gegen allgemeinere, aber nicht spezifisch staatliche Interessen
gerichtete,
c) gegen Interessen, als deren Träger vornehmlich Einzelne in
Betracht kommen, gerichtete Delikte,
2. Verbrechen und Vergehen im Amte,
3. Uebertretungen.
Besondere Anerkennung verdient es, dass der Verfasser auch die in vielen
anderen Strafrechtslehrbüchern nicht erwähnten Verletzungen des Urheber-
rechts zum Gegenstande einer kurzen Erörterung gemacht hat. Wenngleich
es nicht ohne Bedenken ist, diese Delikte, wie es der Verfasser gethan hat,
zu den Delikten gegen das Vermögen zu rechnen, so muss man doch mit
dem Verfasser anerkennen, dass in strafrechtlicher Beziehung die vermögens-
rechtlichen Interessen des Urhebers vorzugsweise in Betracht kommen und