Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Vermögensdelikte wohl zu rechtfertigen im Stande sind, wenn man über- 
haupt eine Einreihung jener Verletzungen in eine systematische Gruppirung 
der strafbaren Handlungen vornehmen will. 
Die Erörterung der einzelnen Delikte selbst ist in einer dem Gesammt- 
zweck des vorliegenden Lehrbuches entsprechenden knappen und doch muster- 
gültigen Darstellung erfolgt, die trotz ihrer verhältnissmässigen Kürze den 
Leser mit allen wichtigeren Streitfragen ausreichend bekannt macht und ihn 
auch zur Genüge in die neuere Strafrechtsliteratur einführt. Auch die 
Rechtsprechung des Reichsgerichts hat der Verfasser nicht unberücksichtigt 
gelassen, wenngleich in dieser Beziehung eine Allegirung der einschlagenden 
reichsgerichtlichen Erkenntnisse wohl am Platze gewesen wäre. BERNER 
hat dies in seinem Lehrbuch des Deutschen Strafrechts nicht unterlassen, 
und in der That soll sich doch auch der Studirende bereits mit den wichtigeren 
Entscheidungen des Reichsgerichts bekannt machen, wie denn selbstverständ- 
lich für den Praktiker das eingehende Studium dieser Entscheidungen bei 
allen zweifelhaften Rechtsfragen dringend erforderlich ist. Daude. 
  
  
Die rechtliche Natur der Gewerbs-Konzession. Von Dr. jur. 
Hermann Relım,. München 1889. Verlag von Theodor Ackermann. 
Die vorliegende Arbeit bietet unzweifelhaft einen schätzenswerthen 
Beitrag zur Erläuterung des Reichs-Gewerbepolizeirechts. Der Verfasser 
schliesst sich im Wesentlichen der von GEORG MxyER, GarEıs und Rosın 
vertretenen subjektivrechtlichen Theorie an, welche die ertheilte Gewerbe- 
konzession als Gewerbebefugniss im Sinne von Gewerbeberechtigung be- 
zeichnet und stellt sich damit in Gegensatz zu der namentlich von LABAND 
und SEYDEL vertretenen objektivrechtlichen Theorie, welche die ertheilte Kon- 
zession als den Zustand konkreter Beseitigung objektivrechtlicher Schranken 
der gewerblichen Handlungsfreiheit des Individuums betrachtet. Bei der 
rechtlichen Konstruktion des Prinzips der Gewerbefreiheit nimmt der Ver- 
fasser seinen Ausgang von den Worten des $ 1 der Gewerbeordnung: „Der 
Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet“ und folgert aus denselben, 
dass sie einerseits die Pflicht jeder Privatrechtspersönlichkeit, Störungen 
gewerblicher Rechtshandlungen anderer Privatrechtssubjekte zu unterlassen, 
andererseits aber auch die Pflicht des verwaltenden Staates begründen, 
Störungen gewerblicher Rechtshandlungen der seiner Gewalt unterworfenen 
Rechtssubjekte zu unterlassen. Nicht mit Unrecht vindicirt er desshalb den 
vorangeführten Worten der Gew.-Ord. sowohl einen civilrechtlichen als einen 
öffentlichrechtlichen Inhalt und gelangt auf Grund seiner Untersuchungen 
zu dem Resultat, dass die rechtliche Durchführung des Prinzips der Gewerbe- 
freiheit in Deutschland durch Aufstellung eines privaten und öffentlichen 
subjektiven Rechtes des Einzelnen erfolgt ist. Die in der Gew.-Ord. auf- 
gestellten gewerbepolizeilichen Beschränkungen erklärt der Verfasser zutreffend 
lediglich aus der Pflicht des verwaltenden Staates, die Interessen der öffent- 
lichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit vor Gefähr-
	        
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