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Vermögensdelikte wohl zu rechtfertigen im Stande sind, wenn man über-
haupt eine Einreihung jener Verletzungen in eine systematische Gruppirung
der strafbaren Handlungen vornehmen will.
Die Erörterung der einzelnen Delikte selbst ist in einer dem Gesammt-
zweck des vorliegenden Lehrbuches entsprechenden knappen und doch muster-
gültigen Darstellung erfolgt, die trotz ihrer verhältnissmässigen Kürze den
Leser mit allen wichtigeren Streitfragen ausreichend bekannt macht und ihn
auch zur Genüge in die neuere Strafrechtsliteratur einführt. Auch die
Rechtsprechung des Reichsgerichts hat der Verfasser nicht unberücksichtigt
gelassen, wenngleich in dieser Beziehung eine Allegirung der einschlagenden
reichsgerichtlichen Erkenntnisse wohl am Platze gewesen wäre. BERNER
hat dies in seinem Lehrbuch des Deutschen Strafrechts nicht unterlassen,
und in der That soll sich doch auch der Studirende bereits mit den wichtigeren
Entscheidungen des Reichsgerichts bekannt machen, wie denn selbstverständ-
lich für den Praktiker das eingehende Studium dieser Entscheidungen bei
allen zweifelhaften Rechtsfragen dringend erforderlich ist. Daude.
Die rechtliche Natur der Gewerbs-Konzession. Von Dr. jur.
Hermann Relım,. München 1889. Verlag von Theodor Ackermann.
Die vorliegende Arbeit bietet unzweifelhaft einen schätzenswerthen
Beitrag zur Erläuterung des Reichs-Gewerbepolizeirechts. Der Verfasser
schliesst sich im Wesentlichen der von GEORG MxyER, GarEıs und Rosın
vertretenen subjektivrechtlichen Theorie an, welche die ertheilte Gewerbe-
konzession als Gewerbebefugniss im Sinne von Gewerbeberechtigung be-
zeichnet und stellt sich damit in Gegensatz zu der namentlich von LABAND
und SEYDEL vertretenen objektivrechtlichen Theorie, welche die ertheilte Kon-
zession als den Zustand konkreter Beseitigung objektivrechtlicher Schranken
der gewerblichen Handlungsfreiheit des Individuums betrachtet. Bei der
rechtlichen Konstruktion des Prinzips der Gewerbefreiheit nimmt der Ver-
fasser seinen Ausgang von den Worten des $ 1 der Gewerbeordnung: „Der
Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet“ und folgert aus denselben,
dass sie einerseits die Pflicht jeder Privatrechtspersönlichkeit, Störungen
gewerblicher Rechtshandlungen anderer Privatrechtssubjekte zu unterlassen,
andererseits aber auch die Pflicht des verwaltenden Staates begründen,
Störungen gewerblicher Rechtshandlungen der seiner Gewalt unterworfenen
Rechtssubjekte zu unterlassen. Nicht mit Unrecht vindicirt er desshalb den
vorangeführten Worten der Gew.-Ord. sowohl einen civilrechtlichen als einen
öffentlichrechtlichen Inhalt und gelangt auf Grund seiner Untersuchungen
zu dem Resultat, dass die rechtliche Durchführung des Prinzips der Gewerbe-
freiheit in Deutschland durch Aufstellung eines privaten und öffentlichen
subjektiven Rechtes des Einzelnen erfolgt ist. Die in der Gew.-Ord. auf-
gestellten gewerbepolizeilichen Beschränkungen erklärt der Verfasser zutreffend
lediglich aus der Pflicht des verwaltenden Staates, die Interessen der öffent-
lichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit vor Gefähr-