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dung durch die Gewerbetreibenden zu schirmen, und aus der hieraus sich
ergebenden Nothwendigkeit eines Kompromisses der kollidirenden Interessen
in der Weise, dass der Betrieb von solchen Gewerben, deren Ausübung die
angeführten Öffentlichen Interessen gefährden könnte, von Ertheilung einer
die Zulässigkeit des Betriebes aussprechenden obrigkeitlichen Genehmigung
abhängig gemacht wird, und zwar unter gleichzeitiger Aufstellung von Vor-
aussetzungen, bei deren Vorhandensein allein die Genehmigung gewährt werden
darf. An der Hand der einschlägigen Vorschriften der Gew.-Ord., nament-
lich über die Stellvertretung im Gewerberecht sowie über die Vererblichkeit
und Uebertragbarkeit des letzeren zeigt der Verfasser in klarer und über-
zeugender Darstellung, wie das Gesetz die von ihm aufgestellte polizeiliche
Tendenz verwirklicht hat, und wie sich der Inhalt der betreffenden Gesetzes-
bestimmungen vollkommen ergreifen lässt, auch wenn man von jeder privat-
rechtlichen Bedeutung derselben absieht und sie lediglich als das öffentlichrecht-
liche Gewerbeverhältniss betreffende Rechtsnormen betrachtet. Daude.
Rosm’s Handbibliothek Badischer Gesetze II. Band, enthaltend die
Gesetze über die direkten Steuern mit Einleitung, Anmerkungen
und Register. Herausgegeben von Dr. E. Philippovich von Philipps-
berg, Professor an der Universität Freiburg. — Freiburg, Akademische
Verlagsbuchhandlung von J. ©. B. Mohr 1888. (XII. 70 und 269 S.)
Während in dem ersten Bande dieser vortreffllichen und dankenswerthen
Sammlung die Badischen Verfassungsgesetze von der kundigen Hand
Rosın’s zusammengestellt und erläutert sind, enthält der vorliegende zweite
Band eine ähnlich mustergültige Zusammenstellung aller badischen Gesetze
über die direkten Steuern nebst den dazu ergangenen Ministerial-Verord-
nungen und Instruktionen. —
In einer vortrefflich disponirten umd klar geschriebenen Einleitung
(S. 1-70) ist dem Texte des Gesetzes eine systematische Darstellung des
badischen direkten Steuerwesens vorausgeschickt, welche in äusserst über-
sichtlicher Weise in das Studium der Gesetze einführt. —
Die Einleitung zerfällt in zwei Abschnitte, von welchen der erste (S. 1—30)
den Umfang der badischen Steuergesetzgebung, der zweite „die
SteuernvomErtragundEinkommen (sog.direkteSteuern)“ behandelt.
Der erste Abschnitt erörtert zunächst das Verhältniss der Finanzgewalt
des Reiches zu dem der Bundesstaaten (I S. 1—7); sodann das System der
badischen Steuern in Verbindung mit den Reichssteuern (II S. 7—15); und
endlich in der letzten Abtheilung (III S. 15-30) die steuerpflichtigen
Personen (Steuersubjekte). —
Im zweiten Abschnitt sind unter I (S. 31—46) die einzelnen Steuer-
objekte (bei der Grundsteuer, Häusersteuer, Gewerbesteuer, Kapitalrenten-
steuer, Einkommensteuer) einer Betrachtung unterzogen; in der zweiten Ab-
theilung sind in gleicher Weise die Steuersubjekte behandelt (S. 4649);