Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

— 326 — 
„Diese Prüfung hat davon auszugehen, dass es eine der Auf- 
gaben der Staatsgewalt ist, die Zeit, die Dauer und die Art 
der Arbeit so zu regeln, dass die Erhaltung der Gesund- 
heit, die Gebote der Sittlichkeit, die wirthschaftlichen Bedürf- 
nisse der Arbeiter und ihr Anspruch auf gesetzliche Gleichberech- 
tigung gewahrt bleiben.“ 
Gerade der hier betonte Gesichtspunkt, dass im Interesse 
des Schutzes der Gesundheit der Arbeiter eine gesetzliche 
Regelung der Arbeitszeit erforderlich sei, hat bereits in meinem 
vorstehend gedachten Aufsatz eine eingehende Erörterung gefun- 
den, wobei ich zu dem Resultate gelangt bin, dass eine auf Grund 
statistischer, technischer und ärztlicher Gutachten zu ermittelnde 
Maximalarbeitszeit durch ein Reichsgesetz für die einzelnen 
Industriezweige oder einige derselben festzustellen sei. — 
Demgegenüber erkennt zwar die amtliche Denkschrift (8. 21 
u. 25) an, dass unter Umständen die gegenwärtige Dauer der 
Arbeitszeit in den Bergwerken einzuschränken sei; sie hält aber 
anscheinend eine Regelung im Wege der Polizeiverordnung für 
zulässig und ausreichend. — Es heisst nämlich in der Denkschrift 
wörtlich wie folgt (S. 20): 
„Den Staatsbehörden steht nach der augenblicklichen Lage 
der Gesetzgebung ein Einfluss auf die Länge der täglichen Arbeits- 
zeit (Schichtdauer) nicht zu. Die Schichtdauer unterliegt vielmehr 
als Bestandtheil des Arbeitsvertrages der freien Vereinbarung der 
Betheiligten. Zu Einschränkungen ist die Bergpolizei auf Grund 
des 8 196 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 nur 
in dem Falle befugt, wenn „die Sicherheit des Lebens und der 
Gesundheit der Arbeiter“ in Frage steht. 
Von diesem Gesichtspunkt aus hat z. B. das Königliche 
Oberbergamt zu Dortmund im Wege der Bergpolizeiverordnung 
schon seit Jahren verboten, dass bei Temperaturen von über 
29 Grad Celsius der Arbeiter länger als 6 Stunden beschäftigt 
werde.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.