Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Und ferner 8. 21: 
„Es wird weiterer Erwägung durch die zuständigen Berg- 
polizeibeamten unterliegen, ob es sich auf Grund der $ 196ff. des 
Allgemeinen Berggesetzes im Anschluss an die vorerwähnte Berg- 
polizeiverordnung rechtfertigen lässt, auch bei geringeren, aber 
die gewöhnliche Temperatur übersteigenden Wärmegraden eine 
Verkürzung der üblichen Arbeitszeit anzuordnen.“ — 
Endlich S. 25 mit. Bezug auf die Ueberschichten: 
„Daneben wird es weiterer Erwägung der zuständigen Berg- 
polizeibehörden überlassen bleiben, ob auf Grund der 88 196 ff. 
des Allgemeinen Berggesetzes die Anzahl und Höchstdauer der 
Ueberschichten in gewissen Zeitabschnitten im Verordnungswege 
festgesetzt werden kann.* — 
Wenn in den vorstehend am Schlusse mitgetheilten Stellen 
die Zulässigkeit von Bergpolizeiverordnungen, welche die Dauer 
der Arbeitszeit der Bergleute regeln, nicht positiv bejaht worden, 
so neigen doch offenbar die Verfasser der Denkschrift der An- 
sicht zu, dass einer solchen bergpolizeilichen Regelung nichts im 
Wege stehe, indem sie die Rechtsgültigkeit der von dem König- 
lichen Oberbergamt zu Dortmund (unter dem 14. Juni 1884) 
erlassenen Polizeiverordnung nicht nur mit keiner Silbe anzweifeln, 
sondern sogar empfehlen, eine Erweiterung derselben in Erwägung 
zu ziehen, überdies auch im Eingang die Zulässigkeit solcher berg- 
polizeilicher Verordnungen ausdrücklich betonen. 
Demgegenüber hatte ich schon in meiner mehrgedachten Ab- 
handlung (S. 526 A. 2) die Rechtsgültigkeit der erwähnten Polizei- 
verordnung in Zweifel gezogen und will nun in den nachfolgenden 
Zeilen eingehender untersuchen, ob und inwieweit der Art. 2 
der Reichsverfassung einer landesrechtlichen Regelung der Dauer 
der Arbeitszeit in den Bergwerken —- und desshalb auch einer 
solchen im Wege der Polizeiverordnung!) — im Wege steht. — 
1) Es ist selbstverständlich, dass, wenn Art. 2 der Reichsverfassung 
vorschreibt, dass die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen, dasselbe 
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