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1. Der Art. 4 der Reichsverfassung zählt in 16 Nummern
diejenigen Angelegenheiten auf, welche der Beaufsichtigung und
Gesetzgebung seitens des Reiches unterliegen. — Wo nun das
Reich von der ihm hiernach zustehenden Befugniss, die betreffende
Angelegenheit durch Reichsgesetz zu regeln, Gebrauch gemacht
hat, haben wir es mit einer reichsrechtlich geordneten Materie
zu thun, welche somit durch die Landesgesetzgebung nicht ohne
Weiteres geändert oder ergänzt werden darf.
2. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die „Materie* grund-
sätzlich von der Reichsgesetzgebung betroffen, ex professo durch
dieselbe geregelt ist; ist nur ein einzelner genau bestimmter Kreis
aus den in Art. 4 bezeichneten Angelegenheiten herausgegrifien
und reichsrechtlich geregelt, so ist es der Landesgesetzgebung
unbenommen, den durch die Reichsgesetzgebung nicht betroffenen
Theil der betreffenden „Materie“ ihrerseits zu regeln.
Indem z.B. Art.4 No. 13 der Reichsverfassung die Ordnung
„des gerichtlichen Verfahrens“ der Reichsgesetzgebung überweist,
sind gleichwohl die Bundesstaaten nicht behindert, das Verfahren in
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit so lange
selbständig zu regeln, bis das Reich dies Gebiet grundsätzlich zum
(regenstande seiner Gesetzgebung gemacht hat; der Umstand, dass
„die streitige Gerichtsbarkeit“ durch die sog. Reichsjustizgesetze ex
professo geordnet worden, schliesst die gesetzgeberische Thätigkeit
der einzelnen Bundesstaaten auf dem Gebiete der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit ebensowenig aus, wie die Thatsache, dass reichsrecht-
lich bereits einzelne Vorschriften über das Verfahren bei der Auf-
nahme von Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erlassen sind;
vgl. z. B. 8 76, Abs. 2 C.-P.-O.; Art. 238° des H.-G.-B.’s (in
der Fassung des Gesetzes vom 18. Juli 1884 R.-G.-Bl. S. 123).
Dagegen ist da, wo eine grundsätzliche Regelung einer
der in Art. 4 der Reichsverfassung aufgezählten Angelegenheiten
im Wege der Reichsgesetzgebung stattgefunden, jeder Eingriff
der Landesgesetzgebung ausgeschlossen, dergestalt, dass diese auch