Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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das Gesetz nur insoweit Anwendung, als dasselbe ausdrückliche 
Bestimmungen darüber enthält. — 
Nach Art. 14 desselben Gesetzes lautet nunmehr & 154 
Abs. 3 der G.-O.: 
„in gleicher Weise finden Anwendung die Bestimmungen 
der 88 115 —119, 135—139°, 152 u. 153 auf die Besitzer und 
Arbeiter von DBergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten 
oder unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben.“ — 
Demnach ist also der Regelgrundsatz, dem zufolge die Ge- 
werbeordnung auch auf das Bergwesen Anwendung finden würde, 
durch ausdrückliche Vorschrift des Gesetzes dahin umgewandelt, 
dass das Bergwesen von den allgemeinen Vorschriften der R.-G.-O. 
nur insoweit betroffen wird, als diese solches ausdrücklich an- 
ordnet. 
Diese Ausnahme von der Regel ist nun aber eben als Aus- 
nahme strikte zu interpretiren; und darum die R.-G.-O. jedenfalls 
soweit in vollem Umfange auf das Bergwesen anzuwenden, als das 
Gesetz dies wortdeutlich vorschreibt. — Dass dieser Auslegungs- 
grundsatz hier mit Recht zur Geltung gelangt, ergibt sich auch 
schon aus der jetzigen Fassung des $ 6 der R.-G.-O.; während 
nämlich die alte Fassung grundsätzlich das Bergwesen von den 
Vorschriften der R.-G.-O. ausschloss, sagt der $ 6 in seiner jetzigen 
Fassung, dass die R.-G.-O. auch auf das Bergwesen Anwendung 
findet, allerdings nur soweit dieR.-G.-O. diese Anwendung zulässt. — 
Betrachten wir nun den Inhalt der auf das Bergwesen für 
anwendbar erklärten 88 115—119; 135—139° und 152 u. 153 
der R.-G.-O., so ergibt sich, dass dieselben sich in 3 Gruppen 
zerlegen lassen. 
Die 88 115—119 behandeln das Verbot des sog. Truck- 
systems; die 88 135—139°® die Dauer der Arbeitszeit jugendlicher 
und weiblicher Arbeiter; die $$ 152 u. 153 die Coalitionsfreiheit 
und die Bestrafung von Ausschreitungen bei Coalitionen. 
In diesen drei Beziehungen gilt also alles dasjenige, was für
	        
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