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alle anderen Gewerbebetriebe massgebend ist, auch für das Berg-
wesen; soweit es sich um die hier geregelten Verhältnisse handelt,
hat das Reichsrecht auch für das Bergwesen umfassende Bestim-
mungen erlassen, welche eine Abänderung oder Ergänzung durch
die Landesgesetze nicht gestatten. —
Ebensowenig, wie desshalb die Laandesgesetzgebung in der
Lage ist, bezüglich des Verbots des Trucksystems von den Vor-
schriften der 88 115—119 R.-G.-O. abweichende Bestimmungen
für die Bergarbeiter zu treffen, ebensowenig darf sie die Art und
Dauer der Beschäftigung von jugendlichen und weiblichen Arbeitern
anders normiren, als dies in den 88 135—139° a. a. O. vor-
gesehen ist. —
So wird wohl ohne Weiteres zugegeben werden, dass berg-
polizeiliche Bestimmungen, welche im Widerspruch mit $ 135
R.-G.-O. eine längere als 6stündige Arbeitszeit für Kinder unter
14 Jahren oder eine mehr als 10stündige Beschäftigung für junge
Leute zwischen 14 und 16 Jahren gestatten würden, schlechter-
dings ungültig sind. —
Ebenso muss aber auch umgekehrt jede Bergpolizeiverordnung,
welche die durch die 88 135 ff. generell geregelte Arbeitszeitdauer
der jugendlichen und weiblichen Personen mehr einschränkt,
als die Gewerbeordnung anordnet, für rechtsunwirksam erklärt
werden. — Denn das Reichsgesetz gestattet weder nach der einen,
noch nach der anderen Richtung eine Abänderung durch die
Landesgesetze und enthält insbesondere auch keine Bestimmung,
welche den Landesgesetzen die Befugniss überträgt, die zulässige
Maximalarbeitszeit niedriger zu normiren, als die Reichsgewerbe-
ordnung.
Wenn nun auch die Oberbergämter auf Grund der 88 196
u. 197 des Preuss. Allg. Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (G.-S.
N. 705) befugt sind, u. A. auch Polizeiverordnungen zur Sicherheit
des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter zu erlassen, so dürfen
doch diese Verordnungen selbstredend mit den reichsrechtlichen