Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Normen nicht in Widerspruch stehen. — Soweit das Reich An- 
ordnungen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der 
Arbeiter getroffen, cessirt die Thätigkeit der Landesgesetzgebung 
und die Polizeiverordnungsgewalt der Landesbehörden. — 
Eine Bergpolizeiverordnung also, welche die gesetzlich gere- 
gelte Maximalarbeitszeit der jugendlichen Arbeiter niedriger nor- 
mirt, als dies durch die R.-G.-O. vorgesehen, würde wegen der 
Vorschrift des Art. 2 der Reichsverfassung irgend welchen An- 
spruch auf Rechtsgültigkeit nicht haben. — 
Wenn demnach die Polizeiverordnung des Kgl. Oberberg- 
amtes zu Dortmund vom 14. Juni 1884 generell vorschreibt, dass 
bei dem unterirdischen Grubenbetriebe ein Bergarbeiter in einer 
Temperatur von 29 Grad Oelsius und darüber nicht mehr als 
6 Stunden täglich beschäftigt werden darf, so verstösst diese Vor- 
schrift jedenfalls, soweit sie die jugendlichen Arbeiter im Alter 
von 14—16 Jahren betrifft, gegen den 8 135 der R.-G.-O. — 
Sollte in der That ein Bedürfniss vorliegen, die Beschäfti- 
gungszeit der jugendlichen Arbeiter wegen hoher Temperaturen 
oder aus sonstigen Rücksichten für ihre Gesundheit abzukürzen, so 
ist zu diesem Behufe der reichsgesetzlich vorgeschriebene Weg zu 
beschreiten. Der $ 139* der R.-G.-O. schreibt nämlich vor: 
„Durch Beschluss des Bundesrathes kann die Verwendung 
von jugendlichen Arbeitern, sowie von Arbeiterinnen für gewisse 
Fabrikationszweige, welche mit besonderen Gefahren für Gesund- 
heit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich untersagt oder von 
besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden.“ — — — 
Die durch Beschluss des Bundesrathes getroffenen Bestimmungen 
sind dem nächstfolgenden Reichstage vorzulegen. Sie sind ausser 
Kraft zu setzen, wenn der Reichstag dies verlangt.“ 
Diese Gesetzesvorschrift, welche nur dem Bundesrath — 
obendrein nur unter nachträglicher Genehmigung des Reichstages 
— gestattet, unter Umständen die gesetzlich fixirte Maximal- 
arbeitszeit für jugendliche Arbeiter im Interesse ihrer Gesund-
	        
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