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heit abzukürzen, würde geradezu illusorisch gemacht, wenn es den
Bergbehörden — trotz der Vorschrift des $ 154 der R.-G.-O.
— gestattet sein sollte, auf Grund der 88 196 u. 197 des A.
B.-G.’s die Maximalarbeitszeit der jugendlichen Arbeiter beliebig
abzukürzen).
Der von dem Oberbergamt zu Dortmund eingeschlagene und
von den Verfassern der Denkschrift empfohlene Weg, durch
Polizeiverordnungen die Dauer der Arbeitszeit in Bergwerken
bei hohen Temperaturen zu regeln, kann also schon um desswillen
nicht betreten werden, weil diese Verordnungen, soweit sie die
Maximalarbeitszeit der jugendlichen Arbeiter niedriger fixiren,
als dies von der R.-G.-O. vorgeschrieben, der Rechtsgültigkeit
ermangeln. —
Man kann hiergegen auch nicht geltend machen, dass solche
Verordnungen doch jedenfalls, soweit sie die erwachsenen
Arbeiter betreffen, rechtsbeständig sind.
Es muss zugegeben werden, dass die auf das Bergwesen für
anwendbar erklärten Bestimmungen der R.-G.-O., soweit sie von
der Dauer der Arbeitszeit handeln, die Verhältnisse der er-
wäachsenen Arbeiter nicht berühren. — Insofern steht also
einem Erlass von Bergpolizeiverordnungen, welche die Maximal-
arbeitszeit der erwachsenen Bergleute auf Grund der 88 196, 197
A. B.-G. (wegen hoher Temperaturen und dgl.) beliebig normiren,
rechtlich nichts im Wege. — Thatsächlich aber erscheint es doch
äusserst bedenklich, Polizeiverordnungen zu erlassen, welche die
Arbeitszeit der erwachsenen Personen kürzer normiren, als dies
in Betreff der jugendlichen Arbeiter zulässig ist. Zu welchen
*) Es verdient hier hervorgehoben zu werden, dass der Bundesrath von
der ihm durch $ 1392 R.-G.-O. beigelegten Befugniss gerade in Betreff der
Beschäftigung judendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken Gebrauch
gemacht hat, indem er in dieser Hinsicht durch die Bestimmungen vom
10. Juli 1881 und 12. März 1883 (abgedruckt im Centralblatt für das Deutsche
Reich von 1881 8. 275 und von 1883 S. 63) einige Beschränkungen des $ 136
R.-G.-O. beseitigte.