Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

— 335 — 
heit abzukürzen, würde geradezu illusorisch gemacht, wenn es den 
Bergbehörden — trotz der Vorschrift des $ 154 der R.-G.-O. 
— gestattet sein sollte, auf Grund der 88 196 u. 197 des A. 
B.-G.’s die Maximalarbeitszeit der jugendlichen Arbeiter beliebig 
abzukürzen). 
Der von dem Oberbergamt zu Dortmund eingeschlagene und 
von den Verfassern der Denkschrift empfohlene Weg, durch 
Polizeiverordnungen die Dauer der Arbeitszeit in Bergwerken 
bei hohen Temperaturen zu regeln, kann also schon um desswillen 
nicht betreten werden, weil diese Verordnungen, soweit sie die 
Maximalarbeitszeit der jugendlichen Arbeiter niedriger fixiren, 
als dies von der R.-G.-O. vorgeschrieben, der Rechtsgültigkeit 
ermangeln. — 
Man kann hiergegen auch nicht geltend machen, dass solche 
Verordnungen doch jedenfalls, soweit sie die erwachsenen 
Arbeiter betreffen, rechtsbeständig sind. 
Es muss zugegeben werden, dass die auf das Bergwesen für 
anwendbar erklärten Bestimmungen der R.-G.-O., soweit sie von 
der Dauer der Arbeitszeit handeln, die Verhältnisse der er- 
wäachsenen Arbeiter nicht berühren. — Insofern steht also 
einem Erlass von Bergpolizeiverordnungen, welche die Maximal- 
arbeitszeit der erwachsenen Bergleute auf Grund der 88 196, 197 
A. B.-G. (wegen hoher Temperaturen und dgl.) beliebig normiren, 
rechtlich nichts im Wege. — Thatsächlich aber erscheint es doch 
äusserst bedenklich, Polizeiverordnungen zu erlassen, welche die 
Arbeitszeit der erwachsenen Personen kürzer normiren, als dies 
in Betreff der jugendlichen Arbeiter zulässig ist. Zu welchen 
*) Es verdient hier hervorgehoben zu werden, dass der Bundesrath von 
der ihm durch $ 1392 R.-G.-O. beigelegten Befugniss gerade in Betreff der 
Beschäftigung judendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken Gebrauch 
gemacht hat, indem er in dieser Hinsicht durch die Bestimmungen vom 
10. Juli 1881 und 12. März 1883 (abgedruckt im Centralblatt für das Deutsche 
Reich von 1881 8. 275 und von 1883 S. 63) einige Beschränkungen des $ 136 
R.-G.-O. beseitigte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.