Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, 
nicht in der vorgeschriebenen Weise im Deutschen Reich bewirkt 
werden, und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im 
Ausland bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraus- 
sichtlich erfolglos, so gilt die Zustellung als erfolgt, wenn der 
Inhalt des zuzustellenden Schriftstückes durch ein deutsches 
oder ausländisches Blatt bekannt gemacht worden ist und seit 
dem Erscheinen dieses Blattes zwei Wochen verflossen sind. 
War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten 
schon vorher zugestellt, so gilt eine weitere Zustellung an den- 
selben, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise im Deut- 
schen Reich bewirkt werden kann, als erfolgt, sobald das zuzu- 
stellende Schriftstück zwei Wochen an der Gerichtstafel des 
Gerichtes erster Instanz angeheftet gewesen ist.“ 
Hier wird für den Fall, dass ein Beschuldigter im Ausland 
sich befindet und zu der im Inland stattfindenden Hauptverhand- 
lung geladen werden soll, ganz ausdrückliche Fürsorge getroffen! 
Str.-P.-O. 8 203 gestattet die vorläufige Einstellung des Ver- 
fahrens, wenn der Beschuldigte abwesend ist, d. h. hier: sich im 
Ausland aufhält, sofern seine Gestellung nicht ausführbar oder 
nicht angemessen ist. Diesem Beschluss ist aber die Erhebung der 
öffentlichen Klage, ev. gerichtliche Voruntersuchung vorangegangen. 
Ueberdies geht ja aus dem Wortlaut hervor, dass das Gesetz 
auch dem Fall Rechnung trägt, die Gestellung des im Ausland 
befindlichen Beschuldigten sei ausführbar und angemessen! 
In den 8$ 318ff. wird ein Verfahren gegen Abwesende (in 
dem soeben angeführten technischen Sinn) geregelt ohne Rück- 
sicht darauf, ob sie Inländer oder Ausländer sind, ob sie zeitweilig 
im Inland sich befunden haben oder nicht. 
Die 88 332ff. gestatten gegenüber einem Abwesenden die 
Beschlagnahme seines im Inland befindlichen Vermögens. Die 
Wichtigkeit dieser Vorschrift darf besonders betont werden, sie 
ermöglicht es mindestens in einzelnen Fällen auch praktisch, ein
	        
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