Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Strafverfahren gegen Personen, die sich im Ausland befinden, 
durchzuführen. Es ist ein im Inland zur Anwendung zu bringendes 
Zwangsmittel gegen Personen, die im Ausland weilen. 
Auf den Fall, dass ein im Ausland befindlicher Angeklagter 
zur Hauptverhandlung nach dem Inland geladen werden soll, 
nimmt ganz ausdrücklich noch 8 337 Bezug, der von der Erthei- 
lung des sicheren Geleites an denselben handelt. 
Die 88 470ff. behandeln ein Strafverfahren gegen Abwesende 
(im technischen Sinn), welche sich der Wehrpflicht entzogen 
haben. 
Endlich gehören die Auslieferungsverträge hierher. Der 
Natur der Sache nach ist in ihnen von der Voraussetzung aus- 
gegangen, dass die Zulässigkeit des Strafverfahrens nicht von der 
Anwesenheit desselben im Inland abhängt. Die Contrahenten 
verpflichten sich ja gerade, die von dem einen Theil angeordnete 
Verhaftung des nunmehr in dem anderen Staat weilenden Be- 
schuldigten zur Ausführung zu bringen! Dass die Strafverfolgung 
noch während des Aufenthaltes des Verbrechers in dem ersuchen- 
den Staat begonnen habe, wird, soviel ich sehe, in den von Deutsch- 
land abgeschlossenen Verträgen nirgends gefordert. 
Vielleicht ist es nicht überflüssig zu betonen, dass mit der 
hier erörterten Frage der 8 229 der Str.-P.-O. gar nichts zu 
thun hat. Derselbe schreibt vor, dass gegen einen ausgebliebenen 
Angeklagten eine Hauptverhandlung nicht stattfindet. Denn dieser 
Paragraph ist ganz gleichmässig zur Anwendung zu bringen, mag 
sich der Beschuldigte im Inland oder im Ausland befinden. Es 
kann also aus ihm ein Schluss auf die Grenzen der Gerichtsbar- 
keit schlechterdings nicht gezogen werden, um so weniger, da er 
nicht einmal ausnahmslos gilt. Die Bestimmung ist rein pro- 
cessual, hier aber handelt es sich um staatsrechtliche oder völker- 
rechtliche Principienfragen. Die Existenz des $ 229 führt ja 
selbstverständlich dazu, dass in zahllosen Fällen ein Strafverfahren 
gegen Personen im Ausland bis zu Ende nicht durchgeführt wer- 
Archiv für öffentliches Recht. V. 3. 93
	        
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