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den kann, und desshalb, weil man dies voraussieht, überhaupt
gar nicht begonnen wird. Aber es bleibt ein grober Fehler, diese
rein thatsächliche Conseguenz mit einer juristischen, nämlich
durch die Grundsätze des Staats- oder Völkerrechtes gebotenen
Schranke zu verwechseln. —
Allgemeine Erwägungen zeigen nun auch, wie mir scheint,
in völlig einleuchtender Weise, dass sich das positive Recht füg-
lich auf keinen anderen Standpunkt stellen konnte, als dass es
die Zulässigkeit des Strafverfahrens vom Aufenthalt des Beschul-
digten unabhängig machte. Das Str.-G.-B. 8 3 proclamirt zunächst
den Grundsatz, dass die Strafgesetze des Deutschen Reiches auf
alle im Gebiete desselben begangenen strafbaren Handlungen An-
wendung finden. Soll nun der Thäter sich dem processualen
Einschreiten des Inlandes von Rechtswegen dadurch entziehen
dürfen, dass er sich in’s Ausland begiebt? Wer hier mit dem
Einwand kommt, dass die Strafverfolgung gerade desshalb zu-
lässig bleibe, weil und insofern der Thäter in der Absicht sich
ihr zu entziehen, in’s Ausland geflüchtet ist — irrt in doppelter
Beziehung. Zunächst handelt es sich nicht um diesen Fall allein.
Es mag ein fahrlässiges Verbrechen in Frage stehen und der
Thäter etwa gar keine Kenntniss davon haben, dass sein Verhalten
den rechtswidrigen Erfolg herbeigeführt hat. Er ist also in’s
Ausland gegangen, nicht um sich der bereits eingeleiteten Straf-
verfolgung zu entziehen, sondern aus anderen Gründen, etwa um
nach seinem Domicil zurückzukehren. Sodann aber wird übersehen,
dass das Verhalten des Beschuldigten, mag es nun sein, wie es
wolle, nimmermehr dem Inland die Berechtigung geben kann,
in die Rechtssphäre eines anderen Staates überzugreifen. Dies
zeigt sich ja auch insofern sehr deutlich, als gegen den Beschul-
digten, welcher in’s Ausland floh, um sich der im Inland gegen
ihn eingeleiteten Strafverfolgung zu entziehen, nimmermehr im
Ausland Zwangsmassregeln vom Inland verhängt werden dürfen.
Napoleon I. hat freilich den Herzog von Enghien auf badischem